M 16.
6)
7)
8)
dem Landrathsausschusse durch schriftliche Mittheilung, den Steuer—
pflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Be—
kanntmachung durch den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde
gegen Vollzugsnachweis zu eröffneu.
Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer steht den be—
theiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der betreffenden poli-
tischen Gemeinde und dem Landrathsausschusse binnen vierzehn-
tägiger unerstrecklicher Frist Berufung an das k. Staatsministerium
der Finanzen zu, was gleichzeitig mit der Eröffnung des Entscheides
(vergl. oben Ziff. 5) bekannt zu geben ist.
Die Berufungen sind schriftlich bei der k. Regierungofinanzkammer
einzureichen und von dieser mit gutachtlichem Berichte und sämmt-
lichen Vorverhandlungen dem k. Staatsministerium der Finanzen
zur endgiltigen Beschlußfassung in Vorlage zu bringen.
Ist die Einführung der Arralsteuer an Stelle der Miethsteuer
rechtskräftig beschlossen, so bemißt sich der weitere Vollzug nach
§. 2 gegenwärtiger Bekanntmachung. Die neuregulirte Arealsteuer
ist durch das Rentamt zu katastriren und vom Beginne des der
Regulirung nächstfolgenden Kalenderjahres zur Einführung zu
proklamiren.
Ist die Einführung der Miethstener an Stelle der Areal-
steuer rechtskräftig beschlossen, so kommen für den weiteren Voll-
zug die §§. 5—17 gegenwärtiger Bekanntmachung entsprechend zur
Anwendung. Soferne bereits bei den Vorverhandlungen eine voll-
ständige Ermittelung der wirklichen Miethbestände stattgefunden hat
(vergl. oben Ziff. 2), ist dieselbe für die nachfolgenden Arbeiten
in geeigneter Weise zu benützen.
8. 18.
Die Anordnungen der Regierungsfinanzkammern auf Vornahme örtlicher,
in der XVI. Finanzperiode beginnender Miethstener-Revisionen sind zwar an
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Zu §. 31 und 82
des
Haussteuer-
gesetes.