Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Zu §. 37 
des 
Haussteuer- 
gesetzes. 
In Ansehung der Reklamationskosten ist gemäß §. 111 des Grund- 
b. 
steuergesetzes vom zu verfahren. 
8. 26. 
Hinsichtlich der Steuerziele für die Erhebung der Haussteuer hat es 
vorerst bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. November 1868 
— Reg.-Bl. S. 2327 — sein Verbleiben. In der Pfalz bestehen die 
seitherigen Steuertermine bis auf Weiteres gleichfalls fort. 
Behufs Anfertigung der summarischen Register für die Haussteuer werden 
seinerzeit abgeänderte autographirte Formularien bekannt gegeben werden. 
Die gegenwärtige Instruktion ist im Kreisamtsblatte zu veröffentlichen. 
München, den 4. April 1882. 
v. Riedl. Krhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer.
	        
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