Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Haupt- und Nebengebäuden sowie nach Etagen vorzunehmen. Die Einstellung eines 
Miethertrags in Spalte 4 hat in solchem Falle zu unterbleiben 
4) Die Hauseigenthümer haben am Schlusse der Liste die Richtigkeit ihrer eigenen Er- 
klärungen sowie jene der übrigen eingetragenen Miethzinse durch ihre Unterschrift mit 
zu verbürgen. 
5) Die wirklichen Miethzinse müssen ohne alle und jede Abzüge vollkommen wahr und 
richtig angegeben werden. Dieselben, sowie die Anschläge für die selbstbenützten und 
für die vorübergehend nicht vermietheten Haupttheile unterliegen nach dem Gesetze einer 
genauen, örtlichen, kontrolirenden Prüfung durch die eigens hiezu aufgestellten Taxatoren. 
6) Es haben sich sonach Hauseigenthümer und Mietheinwohner vor jeder unrichtigen oder 
unwahren Angabe um so mehr zu hüten, als der §. 14 des Gesetzes ausdrücklich be- 
stimmt, wie folgt: 
Wer den wahren Miethertrag verschweigt, unterliegt zum Besten 
des Lokal-Armenfonds einer dem dreifachen Betrage der ver- 
schwiegenen Miethrente gleichkommenden Strafe, mag er Mieth- 
mann oder Vermiether sein. Außerdem noch muß der Steuer- 
kasse von der verschwiegenen Miethrente der treffende Steuerbetrag 
ersetzt werden. 
7) Wenn etwa bei einer Hausmiethe für den jährlichen Miethzins außer der Benützung der 
Haustheile auch noch Gärtchen, Feld-Grundstücke, besondere Gewerbs-Vorrichtungen, 
Möblirung, Bedienung u. dgl. einbedungen wären, oder wenn außer dem jährlich zu 
leistenden Geldbetrage in eine Miethe noch gewisse jährliche Natural-Abgaben, Dienst- 
leistungen u. s. w. eingerechnet wären, so ist dieser Umstände in der für Bemerkungen 
bei der Erklärungsabgabe bestimmten 6. Spalte der Liste kurz und klar zu erwähnen. 
8) Im Sinne der §§. 15, 16 und 17 des Gesetzes hat sich die Beschreibung und Mieth- 
ertragsangabe nicht blos auf alle Hauptgebäude, sondern auch auf alle Nebengebäude 
was immer für einer Art, und ebenso auf alle zu was immer für Zwecke benützten 
Haustheile als z. B. Keller, Gewölbe, Kramläden, Magazine, Stallungen, Remisen, 
Säle, Speicher, Lager, Werkstätten u. dergl. zu erstrecken. Was zusammen mit einer 
Wohnung vermiethet ist, wird bei dem Artikel des betreffenden Miethers vorgetragen, 
jedoch im Vortrage schon ausgeschieden und bemerkt, welche Haustheile zum Hauptge- 
bäude oder zum Nebengebäude gehören. 
Das Gleiche findet statt hinsichtlich derjenigen Haustheile, welche der Hauseigen- 
thümer in einem nicht ganz unvermietheten Gebäude selbst benützt. 
9) Bei Neubauten ist in Spalte 6 der Liste der Zeitpunkt der Vollendung des Neubaues 
anzugeben. 
10) Die Listen für die Abgabe der Miethertrags-Erklärungen sind, nach vorstehender An- 
leitung vorschriftsmäßig ausgefüllt, an dem vom k. Rentamte eröffneten Termine wieder 
einzuliefern.
	        
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