Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren 
Holzkiste darf nicht unter 22 mm, die der Uleberkiste nicht unter 256 mm 
betragen. 
3) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 mm betragen und 
mit Sägespänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt sein. 
4) Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten und muß 
mit 2 starken Handhaben versehen sein. 
5) Jede äußere Kiste muß eine den Juhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. 
6) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausge- 
stellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 ge- 
troffenen Vorschriften beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Versender auf dem Frachtbriefe unter 
amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
B. Elektrische Minenzündungen. 
1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf sind in starke 
Blechdosen, von welchen jede nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht 
gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material 
vollständig auszufüllen. 
Statt der Blechdosen können auch Schachteln aus starkem und steifem Papp- 
deckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Dosen oder Schachteln sind in 
eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu 
verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 mm, die 
der Ueberkiste nicht unter 25 mm betragen. 
2) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Holzstäben sind zu 
höchstens 10 Stück zusammengebunden, im Packete zu vereinigen, von welchen jedes 
nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen ab- 
wechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. 
Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier ge-
	        
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