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Redaktion, Gesetz- und Verordnungsblatt 1879 Seite 1313 und folgende) vorläufig für den
Zeitraum von zwei Jahren zu verfügen, was folgt:
1.
Jeder Angehörige der Marktgemeinde Wallenfels, welcher in den Gemeinden
Höflas, Oberrodach, Unterrodach, Steinwiesen, Wallenfels und Zeyern
Walderzeugnisse zum Verkaufe bringt, ist verpflichtet, sich mit einem Zeugnisse über den
rechtmäßigen Erwerb der nach Art und Größe, Zahl oder Maß bestimmten Verkaufs—
gegenstände zu versehen.
Dieses Zeugniß ist von dem Bürgermeister der Marktgemeinde Wallenfels aus—
zustellen, auf fünf Tage giltig und bei dem Verkaufe an die Ortspolizeibehörde abzuliefern.
2.
Wer innerhalb der genannten Bezirke Walderzeugnisse ohne das unter Ziffer 1 vor-
geschriebene Zeugniß oder mit einem durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse
verkauft oder zum Verkaufe anbietet, ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von
einer Mark achtzig Pfennig bis neun Mark zu verurtheilen, vorbehaltlich der weiteren
Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen
Walderzeugnisse gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amts-
gerichtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst
wohnenden Gemeindevorstande in Verwahrung zu nehmen.
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizei-Uebertretungen und
Forstfrevel in Abtheilung IV des erwähnten Gesetzes Anwendung.
3.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, welcher bei Ausstellung des unter
Ziffer 1 bezeichneten Zeugnisses nicht mit der nothwendigen Vorsicht verfährt, ist auf dem
Disziplinarwege zu verfolgen und kann mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark
belegt werden.