Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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mungen zu treten, welche hierüber in den diesem Gesetze als Anlagen beigefügten Haus- 
gesetzen des Fürstlichen Gesammthauses Nassau: dem Erbvertrage vom 13., 23., 26. und 
30. Juni 1783 und dem Statut vom 18. April 1868, enthalten sind. 
In Ansehung aller übrigen Rechtsverhältnisse sowie in Ansehung der Rechte Dritter, 
dem Fürstlichen Gesammthause Nassau nicht angehöriger Personen, dann in Ansehung der 
Gebühren und Erbschaftssteuern bleiben die im Königreiche geltenden allgemeinen Gesetze 
maßgebend. 
Gegeben zu München, den 26. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. KLutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger, v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
 
	        
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