19. 169
lichen Linien, weder bey der ersten Brüdertheilung, noch in der Folge einige
Frage, oder irgend ein Gedanke gewesen ist.
Eben so haben Wir Uns die von Unsern beiderseitigen Vorfahren wohl= sowie derer seit
seligster Gedächtniß seit dem Jahre 1560. bis in das Jahr 1736. fast ohn- bohezehren bes-
unterbrochen gemachte Versuche und Entwürfe, zu noch festerer Knüpfung des lungen““ Land-
unter Unseren beiden Linien bestehenden Erbverbands, zumalen auch die zur
Befestigung desselben, in dem von Unsern, des Prinzen von Oranien, in
Gott ruhenden Vorfahren unterm Sten April des Jahres 1607. geschlossenen
Nassau-Catzenellenbogischen Erbverein Art. 22. vorläufig eingegangene eidliche
Verbindung, so wie den in deren Gemäsheit im Jahre 1736. am 25s30. May und
wirklich abgeschlossenen Erbvertrag mit allen dabey vorgefallenen Umständen wirklich abge-
und Folgen von Unseren beiderseitigen Fürstlichen Regierungen geziemend vor- (chlossenen Erb-
tragen lassen.
Gleichwie Wir nnn hierbey von dem Rechte sowohl, als dem nach reifer
Ueberlegung geäuserten ernstlichen Willen derer an diesem Erbvertrage theil-
habenden= nunmehr in Gott ruhenden hohen Compaciscenten gänzlich überzeugt
worden sind: als ist zuforderst abgeredet, beschlossen und festgesetzet worden,
daß es bey dem nurgedachten im Jahre 1736. wohlbedächtlich abgeschlossenen
Erbvereine, nach dessen wesentlichen Absicht und Inhalt sein ungeändertes
Verbleiben haben solle.
Alldieweilen jedoch
Zweitens zur Hinlegung derer theils über dessen Wortfassung, theils Bestätigung des
über dessen Verstand, theils endlich über dessen Vollzug gleich Aufangs ent= vom Jahre 1736
standener Anstände nöthig gefunden worden ist, solchen der ursprünglichen Ab- hach aabee
sicht, und denen Zeit-Umständen gemäs zu erläutern und zu bestimmen: So here Er
haben Wir für räthlich angesehen, den wesentlichen Inhalt dieses, wie derer
vorhergegangenen Erbvereine Unseres Fürstlichen Gesamt-Hauses Nassau in
der Mase, wie solche, als das ewige Grundgesetz Unseres Fürstlichen Gesamt-
hauses zu allen Zeiten bestehen solle, zu wiederhohlen, mit der ausdrücklichen
Erklärung, daß dieser gegenwärtige Erläuterungsvertrag in allen Fällen zur