Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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lichen Linien, weder bey der ersten Brüdertheilung, noch in der Folge einige 
Frage, oder irgend ein Gedanke gewesen ist. 
Eben so haben Wir Uns die von Unsern beiderseitigen Vorfahren wohl= sowie derer seit 
seligster Gedächtniß seit dem Jahre 1560. bis in das Jahr 1736. fast ohn- bohezehren bes- 
unterbrochen gemachte Versuche und Entwürfe, zu noch festerer Knüpfung des lungen““ Land- 
unter Unseren beiden Linien bestehenden Erbverbands, zumalen auch die zur 
Befestigung desselben, in dem von Unsern, des Prinzen von Oranien, in 
Gott ruhenden Vorfahren unterm Sten April des Jahres 1607. geschlossenen 
Nassau-Catzenellenbogischen Erbverein Art. 22. vorläufig eingegangene eidliche 
Verbindung, so wie den in deren Gemäsheit im Jahre 1736. am 25s30. May und 
wirklich abgeschlossenen Erbvertrag mit allen dabey vorgefallenen Umständen wirklich abge- 
und Folgen von Unseren beiderseitigen Fürstlichen Regierungen geziemend vor- (chlossenen Erb- 
tragen lassen. 
Gleichwie Wir nnn hierbey von dem Rechte sowohl, als dem nach reifer 
Ueberlegung geäuserten ernstlichen Willen derer an diesem Erbvertrage theil- 
habenden= nunmehr in Gott ruhenden hohen Compaciscenten gänzlich überzeugt 
worden sind: als ist zuforderst abgeredet, beschlossen und festgesetzet worden, 
daß es bey dem nurgedachten im Jahre 1736. wohlbedächtlich abgeschlossenen 
Erbvereine, nach dessen wesentlichen Absicht und Inhalt sein ungeändertes 
Verbleiben haben solle. 
Alldieweilen jedoch 
Zweitens zur Hinlegung derer theils über dessen Wortfassung, theils Bestätigung des 
über dessen Verstand, theils endlich über dessen Vollzug gleich Aufangs ent= vom Jahre 1736 
standener Anstände nöthig gefunden worden ist, solchen der ursprünglichen Ab- hach aabee 
sicht, und denen Zeit-Umständen gemäs zu erläutern und zu bestimmen: So here Er 
haben Wir für räthlich angesehen, den wesentlichen Inhalt dieses, wie derer 
vorhergegangenen Erbvereine Unseres Fürstlichen Gesamt-Hauses Nassau in 
der Mase, wie solche, als das ewige Grundgesetz Unseres Fürstlichen Gesamt- 
hauses zu allen Zeiten bestehen solle, zu wiederhohlen, mit der ausdrücklichen 
Erklärung, daß dieser gegenwärtige Erläuterungsvertrag in allen Fällen zur
	        
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