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Richtschnur genommen, alle vorhergehende Verträge aber hiernach ausgelegt,
erweitert, eingeschränkt, oder erkläret und bemessen, solche auch dem gegen-
wärtigen zuwider, auf keine Weise angezogen, oder angewendet werden sollen.
In solcher Voraussetzung haben Wir Uns demnach
I. Entger Drittens wohlbedächtlich und vertraulich, erblich und unwiederruflich
Ksnerhank verbunden, vereint, auch für Uns, Unsere Nachfolger und Nachkommen, Erben
Lankurstiicen und Erbnehmen, einer dem andern versprochen und zugesagt, daß zuforderst
IrSe Lr. Unsere sämtliche Nassauische Stamms-Lande, sie seyen Lehn oder Eigen, mit
Gemeinschaft « : : ... .
degGmnMgw allen ihren Zugehörungen, so wie sie ursprünglich gewesen sind und haben
thuns ber, ten seyn sollen, der bereits bestehenden, oder noch ferner gutfindenden Mutschar
amms -·Lan :
bestätigetwirk. derer Einkünfte, und abgesonderten Regierungen ungeachtet, zu ewigen Tagen
ein einziges unzertrenntes Corpus seyn und bleiben, und kein Stück der-
selben von diesem Verbande je und zu ewigen Tagen getrennet werden solle.
Alldieweilen auch
b) Dieseitdem Vierteus beide über ein halbtausend Jahre bestandene Fürstliche
Jahre 1255 neu Hauptlinien Ihre ursprüngliche Stamms-Besitzungen unter Gottes Segen mit
o er,künstig er verschiedenen ansehnlichen Erwerbungen, Graf= und Herrschaften zu vermehren,
telbore Reichs- und eine sowohl als die andere auf mancherley Weise zu verbessern Gelegen-
sieter, Gemu heit gehabt, solche auch sofort, wann sie gleich zum Theil durch Vermählungen
an das Haus gebracht worden sind, dem Mannsstamme, zu desto mehrerer
Aufnahme und Lustre desselben zu überlassen und selbige mit Ihren Stamms-
Landen zu vereinigen gutgefunden haben, so sind Wir in Ansehung dieser
und zu fernerer Fortpflanzung sothanen Lustre aus angebohrner Liebe,
Treue und Freundschaft, die Wir als Bluts= und Stammsverwandte billig
gegen einander hägen, übereingekommen und haben wiederhohlt abgeredet, be-
dungen und festgesetzt, bedingen, setzen fest, und bestimmen auch hierdurch,
daß alle Reichs unmittelbare Lande und Güter, welche Unsere allerseitige in
Gott ruhende Vorfahren bis daher erworben, und zu der Regierung Unserer
Nassanischen Lande gezogen haben, oder Wir und Unsere Nachkommen und