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und nützlich ist, einander aus allen Kräften beyzustehen, um das Unrecht, so
Uns und Unseren Landen und Unterthanen etwa zugehen könnte, mit allem
Nachdrucke, jedoch in Gemäsheit derer Reichssatzungen, zu verhüten und ab-
zutreiben.
"„ Alldieweilen auch
c) durch das Zwei und zwanzigstens die so eben bemerkte und andere allgemeine
— „F Drant Angelegenheiten Unsers Fürstlichen Gesamthauses ein gewisses Directorium
hürrtragene al erfordern, so haben wir die Fürsten der Nassau= Saarbrückischen Linie, aus
directorium ; ; *
undeler kenmun besonderem freundvetterlichem Vertrauen, Uns bereit erkläret, Uns, dem Prinzen
burrelensfeen. von Oranien, als Fürsten zu Nassau, und sofort dem jedesmaligen einzigen
cedenz während Inhaber Unseres ganzen Stammtheils in dieser und mehr andern Rücksichten
dem es sothanes allgemeines Hausdirectorium auf Art und Weise, wie solches nach
Zeit und Umständen bestimmt werden wird, zu überlassen, anbenebst Rang
und Präcedenz allenthalben anzuerkennen, auch den Titel Hoheit in öffent-
lichen Handlungen und immerhin von denen Unserigen beilegen zu lassen,
welchen freundvetterlichen Auftrag und Erklärung dann Wir, der Prinz, mit
Vergnügen ausgenommen, und zugleich die Versicherung für Uns und Unsere
nachkommende Landesfolger ertheilet haben, ertheilen solche auch hiermit, daß
Wir hinwieder Unseres Orts beeifert seyn werden, Unseren erbvereinten Fürst-
lichen Herrn Agnaten alle mögliche Distinction, die von Uns abhängen möchte,
angedeihen zu lassen, und zu Erlangung gleicher Vorzüge nach Möglichkeit
behülflich zu seyn, hiernächst aber das Uns aufgetragene Hausdirectorium zum
gemeinen Besten Unseres Fürstlichen Gesamthauses zu führen; allermasen
Wir und Unsere Nachkommen Uns hierbey die Ehre und Aufnahme desselben
eben so zu einer wahren Angelegenheit, als zu einer angenehmen Pflicht
machen werden.
Da auch
Drei und zwanzigstens in Unser, derer Fürsten des Nassau-
dibei dem
gänchel. a F. Saarbrückischen Hauptstammes, Hausstatuten, ein besonderes auf die noch
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