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ziehen betr., fallen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Be-
kanntmachung vom 16. März 1879 (Ges.= u. Ver.-Bl. S. 143 ff. und 171 ff.).
Auf derartige Gewerbe finden somit die gegenwärtigen Vorschriften keine Anwendung.
8. 11.
Wer der vorgeschriebenen Anzeigepflicht (siehe oben 88. 1 und Z) nicht genügt, wird,
soferne eine Zuwiderhandlung gegen den 8. 14 der Gewerbeordnung vorliegt, gemäß 8. 148
Ziff. 1 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu vier Wochen, außerdem aber nach Art. 28 des Gewerbsgesetzes vom 30. Ja-
nuar 1868 — beziehungsweise nach dem Gesetze vom 8. November 1875, die Bestimmung
von Geldstrafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend — an Geld bis
zu 90 -X und im Rückfalle bis zu 180 J bestraft.
Die Strafeinschreitung ist seitens der Gemeindebehörde und soferne die Zuwiderhand-
lung vom Rentamte entdeckt wird, seitens des letzteren durch Anzeige bei der Staatsanwalt-
schaft des zuständigen Gerichtes zu veranlassen.
§. 12.
Die vorstehenden Vorschriften treten vom 1. Jannar 1882 ane in Kraft.
München, den 27. Dezember 1881.
v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Luber.