Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 189 
5 C. an denen höchsten Reichsgerichten zu suchen, welche auch sofort erkannt nicht —* 
und zur gebührenden Vollstreckung gebracht, immittelst aber sothane Benach- walkung. 
theiligung von dem nächsten Nachfolger selbst, durch alle ausgiebige Mittel, 
besonders durch eigene Verbote an die in gemeinsamen Pflichten stehende 
Bediente und Unterthanen abgekehrt, und diesen von solchen auch sofort Folge 
geleistet werden solle, alles zu dem Ende, damit dem Landesfolger nicht ein 
verdorbenes Land, unglückliche Unterthanen und verwüstete Waldungen zu 
Theil werden mögen. 
Geschähe es aber dennoch, daß auch diese Vorkehrungen den gewünschten 
Zweck nicht erreichten, so soll dem Nachfolger frey und unbenommen seyn, 
sich an demjenigen, was weiter unten denen Allodialerben zum Guten be- 
dungen worden ist, zu erhohlen und sich solchergestalt zu entschädigen. 
Der zweite besondere Fall, worüber Wir Vorsehung zu thun nöthig. 
finden, und welcher sich so lange und so oft zutragen kann, als Unser Fürst- 
liches Gesamthaus aufrecht stehet, betrift 
Zwei und dreisigstens die Anordnung derer Vormundschaften: de n Anornung 
Trüge es sich nun zu, daß Unser oder Unserer Fürstlichen Nachkommen fcaften 
einer, welches GOtt verhüten wolle, mit Hinterlassung unmündiger Söhne un 
und Töchter Todes verführe, so verbleibt es, in Ansehung der mütterlichen der nder; 
Bormundschaft, und wegen deren Erziehung, bey der Verfassung und dem' 
Herkommen einer jeden Fürstlichen Linie, und in so weit diese nichts be- 
stimmtes vorschreiben, bey der Disposition des Vaters. 
In Ansehung derer in diesem Erbvereine begriffenen Fürstlichen 
Lande hingegen ist 
Drei und dreisigstens abgeredet und zu ewigen Zeiten festgesetzt, b) In Anse- 
bedungen und zugesagt worden, daß in solchem Falle die Mitvormundschaft-#ung der Landes. 
oder im Falle, daß keine Fürstliche Mutter am Leben wäire, die alleinige 
vormundschaftliche Regierung jedesmalen, nach der in Ansehung der Succession 
bestimmten Ordnung, und wann sich der Fall in einem Hauptstamme begäbe, 
ohne daß volljährige Agnaten in solchem vorhanden wären, von demjenigen 
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