Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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d) Eigentliche 
Bestimmung der 
Allodialerb- 
schaft. 
Wozu in Man- 
gel der Töchter 
auch weiter ge- 
des Landes wäre verwendet worden, bey dem, was in dem Art. XV. wegen 
der unrechtfertigen Schulden ist beliebet worden, und in Ansehung des Vorzugs, 
im Falle eines über die Allodialverlassenschaft etwa entstehenden Debitwesens, 
bey dem, was ohnehin Rechtens ist, sein ohngeändertes Bewenden. 
Wirklich ausgesteuerten Töchtern des lezten regierenden Fürsten eines 
Hauptstammes, welche währendem Leben Ihres Herrn Vaters die bis dahin 
übliche Aussteuer aus dessen Landestheile empfangen haben, soll in dem Fall, 
da Sie in die Stelle der Erbtöchter treten, dasjenige, was Sie vorhin weniger 
als die gegenwärtige Abrede Ihnen zuweiset, empfangen haben, demnächst 
suppliret und solches Supplement Ihnen entweder gleichbalden, oder gegen 
behörige Versicherung, successive erstattet, verzinset und bezahlet werden. 
Da auch 
Neun und dreisigstens bey dergleichen Suaccessionsfällen, es mögen 
Töchter, oder weiter gesippte, oder auch Testamentserben vorhanden seyn, die 
Fragen von der Staats= und Allodialerbschaft zu entstehen, und hieraus nicht 
selten die verderblichsten Folgen zu erwachsen pflegen, Wir aber hierunter, so 
viel von Uns abhänget, etwas unbestimmt und einigen Vorwurf zu unüber- 
sehlichen Streitigkeiten unter Unserer Nachkommenschaft übrig zu lassen nicht 
gemeynet sind; so verbinden Wir Uns, setzen, ordnen und wollen, daß auf 
den Fall der wirklichen Erlöschung eines der beiden Hauptstämme, mit 
gänzlicher Beiseitsetzung dieser Fragen, die Fürstlichen Töchter des lezten Fürsten 
eines Hauptstammes nebst Ihrer mütterlichen Erbschaft, aus der Verlassenschaft 
Ihres Herrn Vaters, die Chatoul, alles vorräthige Gold und Silber, Juwelen, 
Perlen, Kleinodien, die Garderobbe, Spitzen und alles Weißzeuch, nebst denen 
ausstehenden Privatkapitalien, das ist solchen, welche aus der Ersparnis des 
Fürsten, nicht aber aus veräuserten= dem Hausverbande einverleibten Landes- 
stücken und Gerechtsamen erwachsen sind, mit denen davon verfallenen Zinsen, 
nehmen, haben, und behalten sollen. 
In Ermangelung derer Töchter sollen denen Schwestern und andern 
weiter gesippten Allodialerben, in Ansehung der Mobiliarverlassenschaft Ihres
	        
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