Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

202 
und Begreifungen kräftig und mächtig seyn, stet, fest und unverbrüchlich voll- 
zogen, auch die sämtliche Fürstlich Nassauische Häuser und deren Nachkommen- 
schaft sich desselben ruhiglich gebrauchen und genießen sollen und mögen, von 
allermänniglich unverhindert, doch Uns und dem heiligen Reich, und sonst 
männiglich an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich. 
Und gebieten darauf allen und jeden Kurfürsten, Fürsten, geist= und 
weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, Landmar- 
schallen, Landshauptleuten, Landvögten, Hauptleuten, Vitzdomen, Vögten, 
Pflegeren, Verweseren, Amtleuten, Landrichteren, Schultheißen, Burger- 
meisteren, Richteren, Räthen, Burgeren, Gemeinden, und sonst allen anderen, 
Unseren, und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, 
Stands oder Wesens die seynd, ernst und vestiglich mit diesem Brief, und 
wollen, daß Sie, mehrernannte Fürsten zu Nassau Liebden, dererselben 
Fürstliche Häuser und ihre Nachkommenschaft an dem vorbeschriebenen neuen 
Erbvertrag, wie obstehet, auch dieser Unser darüber ertheilten Kaiserlichen 
Confirmation und Bestättigung nicht hinderen, noch irren, sondern Sie dessen 
geruhiglich erfreuen, gebrauchen, genießen und dabey bleiben lassen, darwider 
nichts thun, handlen oder vornehmen, noch jemand andern das zu thun ge- 
statten, in keine Weiße noch Wege, als lieb einem jeden seye, Unsere und 
des Reichs schwere Ungnade und Straf, und darzu eine Poen von fünfzig 
Mark löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hier- 
wieder thäte, Uns halb in Unsere Kaiserliche Kammer, und den andern 
halben Theil vielbemelten Fürsten zu Nassau Liebden, deren sämmtlichen 
Fürstlichen Häusern oder deren Nachkommenschaft so hierwider beleidiget 
würden, unnachlaßig zu bezahlen verfallen seyn solle. 
Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit Unserm Kaiserlichen anhangen- 
den Insiegel, der geben ist zu Prag den neun und zwanzigsten Tag Monats 
Septembris, nach Christi Unsers lieben Herrns und Seeligmachers gnaden- 
reichen Geburth im Siebenzehenhundert sechs und achtzigsten, Unserer Reiche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.