Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

212 
I. Abschnitt. 
Beschlüsse der Kammern über die Gesetzentwürfe und andere Vorlagen 
der Staatsregierung. 
S. 1. 
Die Gesetze: 
1) den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für die Zeit vom 1. April 1881 
bis 31. März 1882 betreffend, 
2) den Malzausschlag betreffend, » 
3) die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betreffend, 
4) einen Kredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, 
5) die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871 
betreffend, 
6) die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betreffend, 
7) den Malzaufschlag betreffend, 
8) die Hausgesetze des Fürstlichen Gesammthauses Nassau betreffend, 
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanktionirt und 
im Gesetz= und Verordnungsblatte für 1881 Nr. 70 und 73, für 1882 Nr. 12, 14 und 19 ver- 
künden lassen. 
8. 2. 
Budget und Finanzgesetz für die XVI. Finanzperiode. 
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs-Urkunde Titel VII §§. 3 und 4, dann des Gesetzes 
vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, dem Landtage das Budget für 
die XVI., die Jahre 1882 und 1883 umfassende Finanzperiode vorlegen lassen. 
Dem Entwurfe des Finanzgesetzes für die erwähnte Finanzperiode haben Wir in der von den 
beiden Kammern des Landtages vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanktion ertheilt und lassen das 
hienach ausgefertigte Gesetz nebst der darin als Beilage A, B und C allegirten Haupt-Uebersicht 
og #deer voranschlägigen Staats-Einnahmen und Ausgaben unter Ziffer I folgen. 
8g. 3. 
Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1882 bis 31. März 1883. 
Den Gesetzentwurf, den Haupt-Etat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die 
Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1883 betreffend, haben Wir nach dem darüber von beiden 
#Kammern gefaßten Gesammtbeschlusse als Gesetz sanctionirt, wie solches unter Ziffer II beiliegt. 
" 
““
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.