214
genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den Bestimmungen des Titel VII 8. 10 der Ver-
fassungs-Urkunde Genüge leisten lassen.
Ebenso sind dem Landtage über die Fonds der Staatsschuldentilgungs-Anstalt und der Grund-
renten-Ablösungskasse des Staates für das Jahr 1880 genaue Nachweisungen vorgelegt und hie-
durch die Bestimmungen des Titel VII §§. 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde erfüllt worden.
III. Abschnitt.
A.
Wünsche und Anträge zum Finanzgesetz und Budget.
. 8.
Auf die an Uns gerichtete Bitte beider Kammern des Landtages:
„anordnen zu wollen, daß den Eisenbahnbau-Akkordanten in den Akkordbedingungen
untersagt werde, an Sonn= und Feiertagen arbeiten zu lassen, soweit nicht Gefahr auf
dem Verzuge droht“",
erwidern Wir, daß Unser Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern die betreffenden
Behörden neuerdings an die strengste Beachtung der gegen Störung der Feier der Sonn= und
Festtage durch den Eisenbahnbau bestehenden Vorschriften erinnert und Anordnung getroffen hat,
daß deren Einhaltung künftig in den Verträgen mit Akkordanten gesichert werde.
8. 9.
Aus Anlaß der durch gemeinschaftlichen Beschluß beider Kammern an Uns gebrachten Bitte:
„anordnen zu wollen, daß die Beseitigung des Sammelgutverkehrs angestrebt, an
dessen Stelle dagegen eine II. Stückgutklasse für Güter der Spezialtarife trete“,
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern bei den in Aussicht
stehenden Verhandlungen über die Beschlüsse der ständigen Tarifkommission der Deutschen Eisen-
bahnverwaltungen wegen Revision des Gütertarifschemas entsprechende Anträge stellen zu lassen.
S. 10.
Der an Uns gestellten Bitte,
„daß ferner bei Besetzung der in Erledigung gekommenen Forstämter und Forst-
reviere auf die bevorstehende Reorganisation geeignet Rücksicht zu nehmen sei“,
ist bereits durch Nichtwiederbesetzung mehrerer erledigter Forstämter und Forstreviere Rechnung ge-
tragen worden.
Wir werden auch fernerhin, soweit es ohne Benachtheiligung des Dienstes geschehen kann,
dieser Bitte thunlichste Berücksichtigung zuwenden lassen.