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Abdruck.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. April ds. Is. beschlossen, daß der
letzte Absatz im 8. 20 der Ausführungs-Instruktion vom 12.24. Februar 1881 zu dem
Gesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen —
Centralblatt für das Deutsche Reich 1881 Seite 36 — zu streichen und durch nachstehende
Bestimmung zu ersetzen ist:
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend
betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.
Berlin, den 2. Mai 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Hötticher.
Kzuiglich Alerhöchste Genehmigung
der Wahl eines Hofkaplans Seiner Königlichen
Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand
von Bayern.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter
dem 4. Mai l. Is. der von Seiner Königlichen
Hoheit dem Prinzen Ludwig Ferdinand
von Bayern getroffenen Wahl des Priesters
Heinrich Ruez zu Hoöchstihrem Hofkaplan
die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.
Nöniglich Allerhöchste Genehmigung zur
Aunnahme fremder Verorationen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, nach-
stehende Bewilligungen zur Annahme und
zum Tragen fremder Decorationen zu er-
theilen, und zwar:
unter'm 23. März d. Is. dem k. Hof-
banquier und k. württembergischen Consul,
Joseph Freiherrn von Hirsch in München,