Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. April ds. Is. beschlossen, daß der 
letzte Absatz im 8. 20 der Ausführungs-Instruktion vom 12.24. Februar 1881 zu dem 
Gesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — 
Centralblatt für das Deutsche Reich 1881 Seite 36 — zu streichen und durch nachstehende 
Bestimmung zu ersetzen ist: 
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend 
betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
Berlin, den 2. Mai 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Hötticher. 
  
Kzuiglich Alerhöchste Genehmigung 
der Wahl eines Hofkaplans Seiner Königlichen 
Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand 
von Bayern. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter 
dem 4. Mai l. Is. der von Seiner Königlichen 
Hoheit dem Prinzen Ludwig Ferdinand 
von Bayern getroffenen Wahl des Priesters 
Heinrich Ruez zu Hoöchstihrem Hofkaplan 
die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen. 
Nöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunnahme fremder Verorationen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, nach- 
stehende Bewilligungen zur Annahme und 
zum Tragen fremder Decorationen zu er- 
theilen, und zwar: 
unter'm 23. März d. Is. dem k. Hof- 
banquier und k. württembergischen Consul, 
Joseph Freiherrn von Hirsch in München,
	        
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