Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

390 
so hat Unser Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern die dieß— 
bezüglichen Verhandlungen mit der Königlich Württembergischen Regierung nicht ausgesetzt 
und wird auf eine baldmöglichste Vereinbarung hinwirken. 
12. Der Landrath hat zu dem ihm mitgetheilten Eutwurfe eines Uebereinkommens 
zwischen den Kreisgemeinden von Schwaben und Neuburg und von Oberbayern über die 
durch die Aemter-Organisation vom Jahre 1879 veranlaßte Vermögens-Auseinandersetzung 
seine Zustimmung erklärt; Wir ertheilen dem deßffalls gefaßten Beschlusse Unsere 
Genehmigung. 
Bezüglich der vom Landrathe angeregten Frage der Anspruchsberechtigung der vom 
Regierungsbezirke von Oberbayern abgetrennten. Gemeinden auf einen verhältnißmäßigen 
Antheil an den Renten des allgemeinen deutschen Schulfonds in München, verweisen Wir 
auf die von Unserem Saatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
ergangene Entschließung vom 1. Februar l. Is. Nr. 362. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir demselben 
neuerdings Unsere volle Anerkennung seiner einsichtsvollen und opferwilligen Förderung 
der Kreisinteressen, insbesondere auf dem Gebiete des öffentlichen Unterrichtes und der 
Wohlthätigkeit, aus und versichern ihn Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Schloß Berg, den 14. Mai 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Frhr. v. Feilitzsch. v. pfistermeister, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.