eseh und VerorduungsBlali
für das
Königreich Bayern.
W 3.
München, den 7. Januar 1882.
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Bekanntmachung vom 2. Januar 1882, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Bekanntmachung vom
30. Dezember 1881, Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 1882 betr. —
Hofdienstnachricht. — Ordensverleihung.
Nr. 17,531 und 17,600.
Bekanntmachungt, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
RKönigliches Staatsministerium des Innern.
Das k. Staatsministerium des Innern sindet sich veranlaßt, die zur Verhütung einer
Verschleppung der Rinderpest aus und über Oesterreich-Ungarn nach Bayern im Hinblick
auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1
des Polizei-Strafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871, sowie mit Bezugnahme
auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 — Reichsgesetzblatt Nr. 12 — zu beobachtenden
Vorschriften in nachstehender Zusammenstellung zu veröffentlichen:
I. Allgemeine Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
a) Im Verkehr mit Rußland und Rumänien.
§. 1.
Die Einfuhr von Rindvieh ohne Unterschied der Race, sowie von Schafen, Ziegen
und anderen Wiederkäuern aus Rußland und Rumänien nach Bayern ist verboten.
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