Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
1I. 
Stenerprinzipale für das Jahr 1882. 
Die Stenerprinzipalsumme des Regierungsbezirkes Mittelfranken beträgt für das 
Jahr 1882 3°·466,249 4 30—, wovon ein Steuerprozent auf 34,662.K“ 49 sich berechnet. 
III. - 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1882. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
« IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Die Beschlüsse des Landrathes hinsichtlich der Königlichen Realschulen zu Dinkels- 
bühl, Eichstätt, Rothenburg an der Tauber, Weißenburg am Sand, wie bezüglich der 
Beschaffung der für die Kreisrealschule erforderlichen Lokalitäten haben Unsere Genehmigung 
bereits erhalten. 
Wir verweisen in diesen Beziehungen auf die Entschließungen Unseres Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 13. Jannar ds. Is. 
Nr. 374 und 2. Februar ds. Is. Nr. 1231. 
2. Der Landrath von Mittelfranken hat außer den seither bewilligten Summen zu 
Stipendien für Studirende, Schüler und Eleven an technischen und landwirthschaftlichen 
Schulen noch den weiteren Betrag von 3000 JX für Stipendien für würdige, talentvolle 
und unbemittelte, im Kreise Mittelfranken heimathberechtigte Absolventen einer mittelfränkischen 
vierkursigen Realschule bewilligt, um denselben den Besuch der obersten Kurse einer sechs- 
klassigen Realschule des Kreises Mittelfranken zu ermöglichen. 
Wir ertheilen diesem Beschlusse gerne Unsere Genehmigung und beauftragen Unsere 
Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken, beim Vollzuge desselben die Bestimmungen 
und Wünsche des Landrathes bezüglich der Art der Verwendung jener Summe und be- 
züglich der seinerzeitigen Mittheilung von Verwendungsnachweisen entsprechend zu beachten.
	        
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