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den eingeführten Thieren die zur Erholung nöthige Ruhe und bei größeren Ent—
fernungen das Uebernachten in einer mit Hornvieh nicht besetzten Räumlichkeit
gestattet werden.
8. B6.
Die Distriktspolizeibehörden in den Grenzbezirken sind ermächtigt, einzelnen Wirth-
schaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als zusammen
12 Stück Nutz= und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (§. 4 Ziff. 1) nach Bayern zu
gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf für die eigene Wirthschaft glaub-=
haft bescheinigen. Für solche umfänglichere Vieheinfuhren sinden die Vorschriften der 8§. 4,
6 und 7 gleichmäßige Anwendung. "
. 8. 6.
Die Verwendung von Mittelspersonen für diesen Verkehr der Grenzbezirke ist nicht
ausgeschlossen, es ist jedoch von Seite der Distrikts= und Ortspolizeibehörden strenges Au-
genmerk darauf zu richten, daß auch bei solcher Verwendung die Bestimmungen in §. 4
genau eingehalten werden, und daß dieselbe nicht zu einem weiteren Handel mißbraucht wird.
§. 7.
Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus Oesterreich-Ungarn in einen
bayerischen Grenzbezirk eingeführte Nutz= und Zuchtvieh darf während eines Zeitraums von
45 Tagen, vom Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungsort gerechnet, aus dem Flur-
bereiche des Ortes nicht entfernt werden. ·
Die Benützung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in benachbarten Orts—
markungen, sowie die Bewirthschaftung von Alpenweiden mit solchem Vieh ist gestattet.
8. 8.
Die Kontrolthierärzte haben den erfolgten Einlaß von Hornvieh der Ortspolizeibehörde
des Bestimmungsortes unter genauer Bezeichnung der eingeführten Viehstücke nach Race,
Geschlecht, Alter und besonderen Merkmalen unverweilt schriftlich mitzutheilen.
Die Ortspolizeibehörde hat darüber streuge Aufsicht zu führen, daß das eingeführte
Vieh nur als Nutz= oder Zuchtvieh Verwendung finde und daß der Vorschrift in 8. 7 nicht
zuwider gehandelt werde.