Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

     
rseh-und Verordnungs- 
für das 
Königreich Vayern. 
s 38. 
München, den 30. Juni 1882. 
    
....——————. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 27. Juni 1882, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr mit Württemberg und Baden 
betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Juni 1882, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr zwischen 
Bayern und den übrigen deutschen Bundesstaaten betreffend. 
  
  
  
Nr. 17,271. 
Bekanntmachung, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr mit Württemberg und Baden betr. 
Königliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 29. August 1828, die Ein 
fuhr des Bieres 2c. aus dem Königreiche Württemberg betreffend (Reg.-Blatt Seite 4165·68), 
und auf §. 13 des Regulativs wegen Erhebung und Kontrolirung der llebergangsabgaben 
vom 23. Dezember 1841 (Neg.-Blatt Seite 1190/92) wird zur Beseitigung von Zweifeln 
in Ansehung der Einfuhr übergangsabgabepflichtiger Gegenstände — Bier, Branntwein und 
geschrotetes Malz — aus Württemberg und Baden Folgendes bestimmt: 
1) Uebergangsabgabepflichtige Gegenstände aus den bezeichneten Staaten dürfen nur 
auf den bestehenden Uebergangsstraßen nach Bayern eingeführt werden und müssen 
bei ihrer Einbringung unter Uebergabe der allenfallsigen Abfertigungopapiere 
(Uebergangsscheine, Transportscheine 2c.) unverweilt der im Absertigungspapiere 
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