rseh-und Verordnungs-
für das
Königreich Vayern.
s 38.
München, den 30. Juni 1882.
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Inhalt:
Bekanntmachung vom 27. Juni 1882, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr mit Württemberg und Baden
betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Juni 1882, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr zwischen
Bayern und den übrigen deutschen Bundesstaaten betreffend.
Nr. 17,271.
Bekanntmachung, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr mit Württemberg und Baden betr.
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 29. August 1828, die Ein
fuhr des Bieres 2c. aus dem Königreiche Württemberg betreffend (Reg.-Blatt Seite 4165·68),
und auf §. 13 des Regulativs wegen Erhebung und Kontrolirung der llebergangsabgaben
vom 23. Dezember 1841 (Neg.-Blatt Seite 1190/92) wird zur Beseitigung von Zweifeln
in Ansehung der Einfuhr übergangsabgabepflichtiger Gegenstände — Bier, Branntwein und
geschrotetes Malz — aus Württemberg und Baden Folgendes bestimmt:
1) Uebergangsabgabepflichtige Gegenstände aus den bezeichneten Staaten dürfen nur
auf den bestehenden Uebergangsstraßen nach Bayern eingeführt werden und müssen
bei ihrer Einbringung unter Uebergabe der allenfallsigen Abfertigungopapiere
(Uebergangsscheine, Transportscheine 2c.) unverweilt der im Absertigungspapiere
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