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gefaßten und von dem unterfertigten Königlichen Staatsministerium genehmigten Beschlüsse
bekannt gemacht.
S. 1.
Die durch die Allerhöchste Verordnung vom 27. Juni 1880 gestiftete Pensionsanstalt
für die Wittwen und Waisen der Advokaten des Königreiches führt fortan die Benennung:
„Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Advokaten und der Rechts-
anwälte des Königreiches“.
§. 2.
Wer nach dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 bei
einem Gerichte des Königreiches zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, vor dem Zeitpunkte
des Inkrafttretens der Rechtsanwaltsordnung aber noch nicht zum Königlichen Advokaten
ernannt war, kann der in §. 1 bezeichneten Pensionsanstalt beitreten, sobald er in die
Liste der bei dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist.
8. 3.
Die in 8. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche der Pensionsanstalt beitreten, haben
1. wenn sie im Zeitpunkte ihres Beitrittes
a) verehelicht oder
b) Wittwer mit Kindern sind,
eine Eintrittsgebühr und einen jährlichen Beitrag,
2. wenn sie im Zeitpunkte ihres Beitrittes
a) unverehelicht oder
b) kinderlose Wittwer sind,
einen jährlichen Beitrag, eine Eintrittsgebühr dagegen erst dann zu entrichten, wenn sie sich
nach ihrem Beitritte verehelichen oder wiederverehelichen.
S. 4.
Die Eintrittsgebühr, welche die in §. 3 Ziff. 1 lir. a bezeichneten Rechtsanwälte bei
ihrem Beitritte zur Pensionsanstalt, dann die in §. 3 Ziff. 2 bezeichneten Rechtsanwälte
nach ihrer Verehelichung oder Wiederverehelichung zu entrichten haben, bemißt sich nach dem
Lebensalter, in welchem der Rechtsanwalt und dessen Ehefrau im Zeitpunkte der Anmeldung
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