Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 43. 513 
Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für 
den Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver- 
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§. 13) befinden oder in 
Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Cidvilversorgungsschein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben 
und welche von der zuständigen Militärbehörde (§. 1) eine Bescheinigung nach 
Anlage E erhalten haben; 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst 
der Landes-Verwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, 
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise 
die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleih= 
ungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten 
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienst- 
liches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die 
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der Landesverwaltung von Elsaß- 
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs- 
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines Bundesstaats mit eigener 
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter 
Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen 
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde 
desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, vor- 
Anla 
— 
  
3. vor Ablauf der 12= bezw. 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbar= 
keit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Betreffenden entweder im aktiven Dienst 
oder im Reserveverhältniß durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetz- 
lichkeit von Holz= oder Wildfrevlern ganzinvalide geworden sind; 
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung 
des Forstschutzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei 
Ausübung des Forstschutzdienstes, durch die eigene Waffe, Sturz oder sonstige Beschädigungen 
invalide geworden sind.
	        
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