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Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für
den Reichs= oder Staatsdienst erwartet;
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§. 13) befinden oder in
Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Cidvilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben
und welche von der zuständigen Militärbehörde (§. 1) eine Bescheinigung nach
Anlage E erhalten haben;
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landes-Verwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers,
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise
die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleih=
ungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienst-
liches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs-
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines Bundesstaats mit eigener
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter
Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde
desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, vor-
Anla
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3. vor Ablauf der 12= bezw. 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbar=
keit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Betreffenden entweder im aktiven Dienst
oder im Reserveverhältniß durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetz-
lichkeit von Holz= oder Wildfrevlern ganzinvalide geworden sind;
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung
des Forstschutzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei
Ausübung des Forstschutzdienstes, durch die eigene Waffe, Sturz oder sonstige Beschädigungen
invalide geworden sind.