Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

522 
Anlage B. 
Civilversorgungsschein. 
— — — — 
Dem (Vor= und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjägerkorps oder 
in der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach 
einer aktiven Mlitärdienstzeit von. . . . .. Jahren . . . . Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie 
(bezw. im Landjägerkorps oder in der Schutz- 
mannschaft) vo .. . ,, 
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von 
ertheilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Cibvildienste bei den 
Reichsbehörden, sowie den Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von. . . . A .. . . Pf. monatlich. 
77. 
57) 77 
N. N., den en 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Altre4: Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
Nr. ivi · 
kNx TT gäzxäedreslslrisxnssfchrinw (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.)
	        
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