Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Anlage E3. 
Bescheinigung. 
Dem (Vor= und Zuname, Charge und Truppentheil 2c. — bezw. Charge in der 
Gendarmerie, in dem Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) kann eine der den 
Militäranwärtern im 
Staatsdienste des (Name des Bundesstaats) 
vorbehaltenen Stellen übertragen werden. 
Inhaber bezieht eine Pension von . . . .. J—WW Pf. monatlich. 
N. N., den ten 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über die Ertheilung der 
Altrerr Jahre. Bescheinigung entschieden hat) 
(Nr. der Bescheinigung.) 
(Nr. der Invalidenliste.) (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.)
	        
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