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Die näheren Anleitungen zum Vollzuge dieser Verordnung werden von Unserem
Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit Unserem Staatsministerium der
Justiz erlassen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 17. Dezember 1882.
Ludwig.
Dr. v. Niedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath Seißer.
Bekanntmachung, die Uebertragung der Besorgung des Depositenwesens bei dem k. Amtsgerichte
München 1 Abtheilung A für Civilsachen an die k. Bank betr.
N. Staatsministerium der Justiz und N. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des Art. 76 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879
zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze und des §. 29 der Königlich Allerhöchsten Verordnung
vom 8. September 1879, die Behandlung des Depositenwesens bei den Gerichten in den
rechtsrheinischen Landestheilen betreffend, wird mit Allerhöchster Ermächtigung hiedurch Nach-
stehendes angeordnet:
§. 1.
Die Besorgung des gerichtlichen Depositenwesens für das k. Oberlandesgericht München,
das k. Landgericht München I einschlüssig der bei demselben aufgestellten k. Staatsanwalt-
schaft und das k. Amtsgericht München I Abtheilung A für Civilsachen wird der könig-
lich bayerischen Bank übertragen.
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