Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 55. 603 
F. 6. 
Das Depositenbureau wird, wenn es wahrnimmt, daß einzelne Massen einer Ver- 
fügung bedürfen, daß zur verzinslichen Anlage geeignete Baarbestände vorliegen, daß Zins- 
und Dividendenscheine nach eingetretener Fälligkeit nicht alsbald erholt werden oder daß 
eine Masse nach Wegfall der Ursache der Hinterlegung noch deponirt ist, dem Gerichte 
hievon Kenntniß geben. 
Eine Haftung für Ueberwachung der Ausloosung oder Kündigung von Werthpapieren 
übernimmt jedoch die k. Bank nur auf ein zur betreffenden Masse ausdrücklich gestelltes 
Verlangen und gegen eine jährlich vorauszahlbare Vergütung von zehn Pfennigen für jedes 
Stück der zu kontrolirenden Werthpapiere. 
S. 7. 
Auf gerichtliche Verfügung vermittelt das Depositenbureau bezüglich der bei ihm hinter- 
liegenden Massen gegen übliche bankmäßige Provision und Vergütung der Spesen: 
1. die Einziehung der Valuta für ausgelooste oder gekündigte Werthpapiere; 
2. den Ein= und Verkauf von Werthpapieren; 
3. die Einziehung neuer Zins= und Dividendenscheine; 
4. die Erhebung der Valuta für fällige Zins= und Dividendenscheine. 
Die Anlage, Kündigung oder Zurückziehung von Spaarkassageldern wird durch das 
Depositenbureau nicht vermittelt. 
§S. 8. 
Die in §. 3 bezeichneten Verfügungen der Gerichte und bezw. der Staatsanwalt- 
schaft — Annahme= und Ausgabe-Mandate — müssen außer dem Datum und der ge- 
richtlichen, bezw. staatsanwaltschaftlichen Fertigung enthalten: 
1. Die Bezeichnung der Masse, für welche einzunehmen oder aus welcher zu veraus- 
gaben ist, mit Beisetzung des gerichtlichen Aktenzeichens und der Hauptbuchsnummer 
des Depositenbureau, soferne schon ein Folium angelegt ist; 
2. Namen, Stand und Wohnort des Hinterlegers oder Empfängers; 
3. den zu vereinnahmenden oder auszugebenden Geldbetrag in Ziffern; bei Werth- 
papieren deren Bezeichnung nach Gattung, Nummer, Nennwerth, unter Vormerkung 
der anhaftenden Coupons und Talons, insoweit nicht nach der Natur des aufge- 
tragenen Geschäfts — vergl. die Fälle des I. 7 — diese Angaben unthunlich
	        
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