Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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sind; bei Kostbarkeiten deren Bezeichnung nach Gattung, Stoff und unter Angabe 
des Schätzungswerthes, sowie etwaiger sonstiger Unterscheidungsmerkmale und be— 
sonderer Eigenschaften. 
Werden Kostbarkeiten vom Gerichte übersendet, so hat solches in Packeten zu 
geschehen, welche mit dem Gerichtssiegel verschlossen und entsprechend überschrieben sind; 
4. bei Ausgabemandaten, was etwa der Empfänger dagegen zu leisten habe. 
§. 9. 
Unvollziehbare oder in einem wesentlichen Punkte undeutliche Mandate hat das De— 
positenbureau unter Beifügung des Grundes der Beanstandung dem Gerichte zur weiteren 
Verfügung zurückzugeben. 
8. 10. 
Die Mandate verbleiben beim Depositenbureau. Ueber den Vollzug hat dasselbe dem 
Gerichte Anzeige zu erstatten. 
8. 11. 
Die Vollzugsanzeigen haben außer dem Datum und der Fertigung des Depositen- 
Bureau zu enthalten: 
1. die Bezeichnung der Masse, für welche eingenommen, oder aus welcher ausgegeben 
wurde, unter Beisetzung des gerichtlichen Aktenzeichens und der Hauptbuchsnummer 
des Depositenbureau; 
2. das Datum des Mandats; 
3. den dem Mandat entsprechenden Betrag der Einnahme oder Ausgabe an Geld, 
Papier oder die Aufzählung der Kostbarkeiten; insoweit nach der Natur des Ge— 
schäfts — vergl. die Fälle des S. 7 — im Mandat der zu übernehmende oder 
auszugebende Betrag oder die genaue Bezeichnung der Werthpapiere nicht enthalten 
war, sind diese Angaben in die Vollzugsanzeige aufzunehmen; 
4. die Vormerkung des jeweiligen Bestandes der Masse an Baargeld. 
§. 12. 
Mandate, durch welche dem Depositenbureau bis auf Weiteres die Ueberwachung der 
Ausloosung oder Kündigung von Werthpapieren (§. 6 Abs. 2) oder die Einlösung der je- 
weils fälligen Zins= und Dividendenscheine oder die jeweils veranlaßte Einziehung neuer 
Zins= oder Dividendenscheine (§. 7 Ziffer 3 u. 4) übertragen, oder durch welche die Veraus-
	        
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