Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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gabung sämmtlicher oder einzelner zu einer Masse gehöriger, jeweils fälliger oder bis zu 
einem bestimmten Zeitpunkte sällig werdender Zins= oder Dividendenscheine oder des Erlöses 
für dieselben ganz oder zu einem bestimmten Betrage an eine bestimmte Person angeordnet 
wird, können ein für allemal erlassen werden. 
Die Bestätigung der geschehenen Vormerkung eines solchen generellen Mandats ver- 
tritt die Stelle der Vollzugsanzeige. (S. 11.) 
8. 13. 
Um dem Depositenbureau die Prüfung der Identität der Empfänger mit den in den 
Ausgabemandaten bezeichneten Empfangsberechtigten zu erleichtern, haben dieselben — bei 
ein für allemal erlassenen Mandaten jedoch nur beim ersten Vollzuge — eine vom Gerichte 
beglaubigte Quittung oder eine ihnen vom Gerichte zugegangene Aufforderung, das Depo- 
situm im Depositenbureau in Empfang zu nehmen, vorzulegen. 
§. 14. 
Das Gericht, sowie jeder von demselben hiezu ermächtigte Betheiligte ist befugt, zu 
jeder Zeit über den Bestand einer Masse Auskunft zu verlangen. 
Auszüge aus dem Hauptbuche sollen jedoch nur im Falle besonderen Bedürfnisses 
erholt werden. Hiefür sind, wenn der Auszug nicht von Amtswegen erholt wird, die 
gesetzlichen Gebühren (Art. 184 des Gebührengesetzes) zu entrichten. 
8. 15. 
Die jeweils anfallenden besonderen Vergütungen für Ueberwachung der Ausloosung 
oder Kündigung von Werthpapieren (§. 6 Abs. 2), und jene Provisionen, welche in den Fällen 
des F. 7 besonders entrichtet werden müssen, kann das Depositenbureau ohne vorheriges 
Mandat aus dem vorhandenen Baarbestande oder den fälligen Zins= und Dividendenscheinen 
entnehmen. Das Depositenbureau hat dieselben ausgablich zu verrechnen und hievon das 
Gericht zu verständigen. 
Im Uebrigen bleibt die Erhebung und rechnerische Behandlung der Gebühren und 
Vergütungen, insbesondere auch der Depositalgebühren, nach der Königlich Allerhöchsten 
Verordnung vom 17. Dezember 1882, besonderer Regelung vorbehalten. 
S. 16. 
Ueber Verwahrung der Depositen, Einrichtung des Depositenbureau, Buch= und Kassa-
	        
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