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gabung sämmtlicher oder einzelner zu einer Masse gehöriger, jeweils fälliger oder bis zu
einem bestimmten Zeitpunkte sällig werdender Zins= oder Dividendenscheine oder des Erlöses
für dieselben ganz oder zu einem bestimmten Betrage an eine bestimmte Person angeordnet
wird, können ein für allemal erlassen werden.
Die Bestätigung der geschehenen Vormerkung eines solchen generellen Mandats ver-
tritt die Stelle der Vollzugsanzeige. (S. 11.)
8. 13.
Um dem Depositenbureau die Prüfung der Identität der Empfänger mit den in den
Ausgabemandaten bezeichneten Empfangsberechtigten zu erleichtern, haben dieselben — bei
ein für allemal erlassenen Mandaten jedoch nur beim ersten Vollzuge — eine vom Gerichte
beglaubigte Quittung oder eine ihnen vom Gerichte zugegangene Aufforderung, das Depo-
situm im Depositenbureau in Empfang zu nehmen, vorzulegen.
§. 14.
Das Gericht, sowie jeder von demselben hiezu ermächtigte Betheiligte ist befugt, zu
jeder Zeit über den Bestand einer Masse Auskunft zu verlangen.
Auszüge aus dem Hauptbuche sollen jedoch nur im Falle besonderen Bedürfnisses
erholt werden. Hiefür sind, wenn der Auszug nicht von Amtswegen erholt wird, die
gesetzlichen Gebühren (Art. 184 des Gebührengesetzes) zu entrichten.
8. 15.
Die jeweils anfallenden besonderen Vergütungen für Ueberwachung der Ausloosung
oder Kündigung von Werthpapieren (§. 6 Abs. 2), und jene Provisionen, welche in den Fällen
des F. 7 besonders entrichtet werden müssen, kann das Depositenbureau ohne vorheriges
Mandat aus dem vorhandenen Baarbestande oder den fälligen Zins= und Dividendenscheinen
entnehmen. Das Depositenbureau hat dieselben ausgablich zu verrechnen und hievon das
Gericht zu verständigen.
Im Uebrigen bleibt die Erhebung und rechnerische Behandlung der Gebühren und
Vergütungen, insbesondere auch der Depositalgebühren, nach der Königlich Allerhöchsten
Verordnung vom 17. Dezember 1882, besonderer Regelung vorbehalten.
S. 16.
Ueber Verwahrung der Depositen, Einrichtung des Depositenbureau, Buch= und Kassa-