Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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führung, dann Aufsicht über das Depositenburean werden die erforderlichen Bestimmungen 
durch ein nach §. 3 Abs. 2 der Königlich Allerhöchsten Berordnung vom 13. Dezember 1878, 
die Formation und den Wirkungskreis der k. bayerischen Bank betreffend, zu erlassendes 
Reglement getroffen. 
Im Uebrigen hat es bei den Bestimmungen der Königlich Allerhöchsten Verordnung 
vom 8. September 1879, die Behandlung des Depositenwesens bei den Gerichten in den 
rechtsrheinischen Landestheilen betreffend, sein Bewenden. · 
8. 17. 
Die Aufbewahrung von Werthgegenständen, welche nicht zum kassamäßigen Depositorium 
gehören (§. 2 Abs. 2 der Depositenordnung), hat bis zu deren Hinausgabe oder Eröffnung 
bei dem k. Amtsgerichte München I, Abtheilung & für Civilsachen, durch einen Konservator 
nach Maßgabe des §. 33 Abs. 2 der Depositenordnung zu geschehen. 
8. 18. 
Mit der Ueberweisung der bisherigen Bestände von den gerichtlichen Depositenkom- 
missionen an das Depositenbureau der k. Filialbank wird am 2. Januar 1883 begonnen. 
Nach Beendigung derselben wird das Depositenbureau die Eröffnung seiner Geschäfte den 
betheiligten Gerichten und der Staatsanwaltschaft am k. Landgerichte München I mittheilen 
und öffentlich bekannt geben. 
In der Zwischenzeit werden dringende Hinterlegungen von der Judiziardepositen- 
kommission des k. Amtsgerichts München I, Abtheilung A für Civilsachen, vorläufig über- 
nommen, Auszahlungen aber nur in unverschieblichen Fällen und zwar bezüglich der schon 
überwiesenen Massen vom Depositenbureau, bezüglich der noch nicht überwiesenen Massen 
von den amtsgerichtlichen Depositenkommissionen vollzogen. 
München, den 20. Dezember 1882. 
Dr. v. Fäustle. Dr. v. Niedel. 
Der General-Secretär: 
v. Röckelein, Ministerialrath.
	        
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