Beil. J. 5
„da der Gemeindehaushalt die provisorische Beitreibung der Umlagen
erheische, und damit nicht zugewartet werden könne, bis die präjudizielle Frage,
ob die Gemeinde Donauwörth zur Umlagenerhebung neben der fortgesetzten
Forstnutzungsvertheilung berechtigt ist, im anhängigen Verwaltungsrechtsstreite
durch alle Instanzen seine Erledigung gefunden habe. Diesem Beschlusse stimmte
das Collegium der Gemeindebevollmächkigten durch seinen Beschluß vom
4. März 1880 bei, worauf J. Seiler und J. Starklauf unterm
13. März 1880 dagegen Beschwerde zur k. Regierung, Kammer des Innern,
von Schwaben und Neuburg ergriffen mit der Bitte, den Beschluß des Stadt-
Magistrates Donamwörth vom 27. Februar 1880 außer Wirksamkeit zu setzen
und den Stadtmagistrat zu beauftragen, nach gepflogenen Erhebungen über die
gesetzliche Zulässigkeit von Gemeindeumlagen in der Stadt Donauwörth Beschluß
über die erhobenen Erinnerungen gegen den Voranschlag des Jahres 1880 und
des Jahres 1879 zu fassen.“
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, daß in Donau-
wörth die Voraussetzungen der Art. 31, 32 und 39 der Gemeindeordnung zur Umlagen-
erhebung nicht gegeben seien und die schuldhafte Verzögerung der verwaltungsrechtlichen
Entscheidung der Hauptfrage durch den Stadtmagistrat Donauwörth die Nothwendigkeit
einer provisorischen Umlagenerhebung nimmermehr rechtfertigen könne.
Uebrigens hätten die Beschwerdeführer wegen der Umlagenerhebung pro 1879 auf
ihre rechtzeitig dagegen erhobenen Erinnerungen noch gar keinen Bescheid des Stadtmagi-
strates erhalten.
Durch Collegialbeschluß der k. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und
Neuburg vom 14. März 1880 wurde diese Beschwerde abschlägig beschieden.
Aus den Gründen dieser Regierungs-Entschließung, deren rechtliche Würdigung den
Gegenstand der von dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte zu treffenden Entscheidung
bildet, wird Folgendes wörtlich angeführt:
„In materieller Beziehung ist für die erhobene Beschwerde der in Art. 163
(der diesrheinischen Gemeindeordung) zum Ausdrucke gebrachte Grundsatz ent-
scheidend, daß Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und Gemeindeversammlungen
nur insoweit aufgehoben oder abgeändert werden können, als ein Gesetz oder