Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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h und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
7 7. 
München, 2 den 6. Zebruat 1882. 
  
15. ist uns betr. — 
Bekanntmachung vom 29. Januar 1882, den Vollzug des Grundsteuergesetzes vom iʒ 
Ord#n#-Valeihungen. — Aubzus aus ber Adels-Matrikel des — 
  
Nr. 1281. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Grundsteuergesetzes vom 1, betreffendRZ 
Rönigl. Staatsministerium der Justiz, Rönigl. Staatsministerium des Innern, 
Königl. Staatsministerium der Finanzen. 
Anläßlich der durch das Gesetz vom 19. Mai 1881 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 657 ff.) an den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes vom 15. Angust 1828 ein- 
getretenen Aenderungen wird Nachstehendes bekannt gegeben. 
S. 46 des 
8. 1. n 
Eine Vorschrift über die Höhe der den Taxatoren für ihre Dienst- sebes. 
leistungen uud für Reisekosten zu gewährenden Entschädigungen ist seitens der 
zuständigen Stelle beim k. Staatsministerium der Finanzen dann in Anrech- 
nung zu bringen, wenn aus besonderer Veranlassung eine Verwendung von 
Taxatoren zur Bonitirung oder Klassifikation von Grundstücken stattfinden sollte. 
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