Beil. I. 15
b5) ob nach Luge des Haushaltes der Stadtgemeinde Donauwörth die Anordnung
einer provisorischen Umlagen-Erhebung von den Beschwerdeführern nothwendig
war, dann in weiterer Linie, ob nicht richtiger zur provisorischen Sistirung der
Forstuutzungsvertheilung hätte geschritten werden sollen — von keinem Belang
sind für Würdigung der Anwendbarkeit des Art. 13 Ziff. 2 des mehrgedachten
Gesetzes auf die Regierungsentschließung vom 14. Mai 1880.
IV. Frägt man nun, welches die positiven Merkmale einer provisorischen Maß-
regel im beregten Sinne sind, so ist im Gesetze selbst eine Antwort hierauf nicht zu finden.
Bekanntlich enthält das bayerische Verwaltungsrecht, das ja als ein Ganzes bisher
auch noch gar nicht vorhanden ist, keine Bestimmung, wodurch den Verwaltungsbehörden
das Recht zur Erlassung von Provisorien allgemein zugewährt ist, so häufig und unan-
gefochten die bayerischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen von jeher von diesem, ihnen
ebenso wie den Gerichten unentbehrlichen Rechte auf den verschiedensten Gebieten der Ver-
waltung Gebrauch gemacht haben. In den einzelnen Spezialgesetzen aber, in welchen, —
wie z. B. in dem schon angezogenen Wasserbenützungsgesetze —, das Recht der Ver-
waltungsbehörden zum Erlasse von Provisorien zum gesetzlichen Ausdrucke gelangt, ist eine
Begriffsbestimmung dafür nicht gegeben, und ebenso verfährt das Gesetz über die Errichtung
eines Verwaltungs-Gerichtshofes in Art. 13 Ziff. 2. Für Aufhellung dieser Frage wird
es auch nicht dienlich sein, auf Art. 24 des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes zu greifen. Nicht nur, daß die Vorschriften dieses Artikels, in welchem
das allgemeine Recht der Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Provisorien als bestehend
vorausgesetzt ist, uur bemessen sind für ein ganz bestimmtes Prozeßstadium, nämlich für
die Periode zwischen einer instanziellen Beschlusifassung und dem Eintritte der Rechtskraft,
während die provisorischen Maßregeln des Art. 13 Ziff. 2 zweifelsohne auch vor Ein-
leitung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens denkbar sind, so enthält jener Gesetzesartikel
ebensowenig wie Art. 13 Ziff. 2 die Begriffsbestimmung einer provisorischen Verfügung.
Er normirt nur die gesetzlichen Voraussetzungen, unter welchen in dem oben be-
zeichneten Prozeßstadium provisorische Verfügungen erlassen werden können, welche
Voraussetzungen aber, wie schon dargelegt, zwar maßgebend sind bei materieller
Würdigung eines auf diesen Grund hin erlassenen Provisoriums, nicht aber bei Be-
stimmung der Vorfrage der Zuständigkeit.