Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Für Feststellung des fraglichen Begriffes wäre auch nichts zu gewinnen aus den Be— 
stimmungen der Reichs-Civilprozeßordunng, an deren analoge Anwendbarkeit man denken könnte. 
Denn in den hier in Betracht kommenden §S§. 814 ff. der Reichs-Civilprozeß= 
ordnung sind die „einstweiligen Verfügungen“, zu deren Erlaß die Gerichte — nebenbei 
bemerkt, nicht nur zur Abwendung wesentlicher Nachtheile, oder zur Verhinderung drohender 
Gewalt, sondern auch aus „andern Gründen“", also mit weitgehender Diskretion — be- 
fugt sind (§. 819 1. c.), ebenso wenig näher definirt, als in dem Gesetze über die Er- 
richtung eines Verwaltungsgerichtshofes oder in einem anderen Verwaltungsgesetze die 
„provisorischen Maßregeln und Anordnungen“. 
Es läßt sich auch in der That nicht verkennen, daß hier mit einer generellen Be- 
griffsbestimmung nur wenig gedient wäre. 
Die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschluß einer Behörde als „provisorische 
Maßregel“ im Sinne von Art. 13 Ziff. 2 des mehrgenannten Gesetzes charakterisirt, kann 
demzufolge einzig und allein geschöpft werden aus den Umständen des gerade vor- 
liegenden Falles, wobei das entscheidende Gewicht darauf zu legen sein wird, in 
welchem Verhältnisse die rechtliche Tragweite der kritischen Maßtregel zu der voraus- 
zusehenden seinerzeitigen Sachentscheidung steht. 
Von diesem Gesichtspunkte aus soll nun die Entschließung der k. Regierung von 
Schwaben und Neuburg, Kammer des JInnern, vom 14. Mai 1880 der Würdigung 
unterstellt werden. 
V. Die von Seiler und Genossen angefochtene Entschließung der k. Regierung, 
Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg vom 14. Mai 1880 enthält die Auf- 
lage, daß die Beschwerdeführer für die Jahre 1879 und 1880 Gemeinde-Umlagen 
zu bezahlen haben vorbehaltlich des Anspruches auf Rückforderung, im Falle sich nach 
durchgeführtem verwaltungsrechtlichen Verfahren diese Umlagenerhebung im Hinblicke auf 
Art. 31, 32 und 39 der diesrheinischen Gemeinde-Ordnung als unzulässig erwiesen 
haben sollte. 
Dieser Vorbehalt ist es, welcher im Hinblicke auf seine rechtliche Tragweite nach 
Auffassung des k. Staatsministeriums des Innern der fraglichen Regierungs-Entschließung 
die Eigenschaft einer provisorischen Maßregel verleihen soll. Vergegenwärtigt man sich die 
Rechtswirkung, welche die Beschlüsse des Stadtmagistrates Donauwörth vom 4. April 1879 
und vom 27. Februar 1880, beziehungsweise die Regierungs-Entschließung vom 1 4. Mai 1880
	        
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