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ihuen einzubezahlenden Gemeindeumlagen, im Falle im verwaltungsrechtlichen Instanzenzuge
die Umlagenerhebung neben der Fortgewährung der Gemeindenutzungen als gesetzlich un-
statthaft erklärt werden sollte.
Ist nun aber diese Gewähr gegeben, steht also fest, daß der Ausspruch in Frage,
ohne Rechte zu= oder abzuerkennen, lediglich auf Schaffung eines vorübergehen-
den Zustandes abzielt, so ist es auch durchaus nebensächlich, wenn die prvovisorisch verfügte
Maßregel den Streitgegenstand seinem gauzen Inhalte nach umfaßt, wie dieß im
vorliegenden Falle allerdings zutrifft, da die öffentlich rechtliche Obligation der Umlagen-
entrichtung sich jeweils nur erstreckt auf das eine Jahr, für welches die Umlagenerhebung
beschlossen wurde.
Denn es ist kein Charakteristikum des Provisoriums, daß es weniger umfasse, als
der Hauptprozeß möglicherweise als Ergebniß liefern könnte.
(Vergl. das schon angef. Ober-Appell.-Ger.-Erkenntniß vom 21. Oktober 1844.)
Auch der Umstand, daß sich während der Schwebe des Hauptstreites die Nothwendigkeit
der Umlagenerhebung wiederholt hat und in Folge davon auch die Maßregel der
provisorischen Umlagenerhebung mehreremale (1878, 1879 und 1880) erneut wurde,
vermag nichts zu ändern an dem prozessualen Charakter dieser Maßregel. Ist die Maß-
regel an sich eine provisorische, so blieb sie es auch ungeachtet der Wiederholung, aus
deren Nothwendigkeit vielleicht Schlüsse gezogen werden können in Absicht auf die Frage
der sachgemäßen und förderlichen Behandlung der Hauptsache durch die
damit befaßte Behörde, nicht aber in Bezug auf die prozessuale Natur der Maß-
regel selbst.
Auf Grund vorstehender Erörterungen muß sohin die mit der Beschwerde des
J. Seiler und J. Starklauf und Genossen vom 30. Mai 1880 angegriffene Ent-
schließung der k. Regierung, Kammer des Junern, von Schwaben und Neuburg vom
14. Mai 1880 als provisorische Maßregel im Sinne von Art. 13 Ziff. 2 des
Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes aufgefaßt werden und zwar
auch insoweit in dieser Entschließung eine Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung
von Gemeindcumlagen in der Stadt Donauwörth für die Jahre 1879 und 1880 aus-
gesprochen ist.
Folgerichtig war zur Bescheidung dieser Beschwerde im Hinblicke auf die Vorschrift in
Art. 13 Ziff. 2 des mehrangeführten Gesetzes der k. Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig.