Beil. III. 37
Allerdings sei die in den Gesetzen vom 16.—24. August 1796 Tit. II Art. 13 und
vom 16. Fructidor III (2. September 1795) enthaltene organisatorische Grundbestimmung,
wonach jedes irgendwie störende Eingreifen in die Operationen der Verwaltungsbehörden
den Gerichten untersagt sei, durch die neuen deutschen Justizgesetze nicht berührt, sondern
im Gegentheil durch §. 13 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vollständig aufrecht erhalten.
Allein im gegebenen Falle werde weder die administrative Anordnung in Betreff des
fraglichen Straßenbaues kritisirt, noch die Ausführung derselben zu hemmen beabsichtigt; es
müsse vielmehr anerkannt werden, daß die Verwaltungsbehörde bei der in Frage stehenden
Anordnung und deren Ausführung innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit gehandelt
und sonach die Vermuthung für sich habe, daß die hiebei etwa vorgekommenen Eingriffe
in die Privatrechtssphäre Einzelner durch das öffentliche Interesse geboten gewesen seien.
Wenn der in solchem Interesse geschädigte Privatmann Anspruch auf Entschädigung
erhebe, so könne er dieß nicht auf Grund des Art. 1382 rc. 2c. code. civ. thun, da von
einer Verfehlung der Verwaltungsbehörde keine Rede sein könne, sondern nur auf Grund
des Art. 545 daselbst, wonach Niemand Eingriffe in sein Privateigenthum im öffent-
lichen Interesse sich gefallen zu lassen braucht außer gegen volle Entschädigung.
Es liege sonach hier eine rein bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, welche, auch wenn sie,
wie Erstrichter annehme, auf Grund der Art. III und IV der Allerhöchsten Verordnung
vom 6. November 1817 vom Rechtswege ausgeschlossen gewesen sein söllte, seit dem In-
krafttreten des §. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung vor die bürger-
lichen Gerichte gehöre, denen sie früher aus keinem anderen Grunde habe entzogen gewesen
sein können, als weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Distriktsgemeinde an dem
Rechtsstreite betheiligt sei. "
Dieses Urtheil des Berufungsgerichts wurde dem Anwalte der beklagten Partei mit
Gerichtsvollzieherakt vom 18. Mai 1881 zugestellt.
Mittelst Zuschrift an das k. Oberlandesgericht vom 28. Mai, eingelangt am 2. Juni
1881, erklärte die k. Regierung der Pfalz unter Mittheilung einer Denkschrift, daß sie
den Rechtsweg in dieser Sache aus den in der Denkschrift enthaltenen Gründen für un-
zulässig erachte.
Der Kompetenzkonflikt wurde hierauf ordnungsgemäß instruirt.
Denkschriften von Seite der Parteien kamen nicht ein.