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Die einschlägigen Vollzugshandlungen der Rentämter sind der Aufsicht
der Regierungsfinanzkammer unterstellt.
Insoweit den Rentämtern aus der Zeit vor dem 1. Januar 1882
Fälle der in §. 120 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Art bekannt sind,
ist zunächst deren Bereinigung einzuleiten und thunlichst im ersten Halbjahre
1882 durchzuführen.
§. 11.
Die Vorschriften unter §. 73 des Gesetzes beziehen sich auf solche an
grundsteuerpflichtigen Liegenschaften oder in der Person der Besitzer derselben
eintretende Veränderungen, deren thatsächliches Vorhandensein aus bestimmten
Anhaltspunkten nachweisbar ist, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen für
die Vornahme der Katasterumschreibung genügt worden wäre.
Fälle der bezeichneten Art sind durch die Rentämter in besondere „Vor-
merkungsbücher über die bestehenden Umschreibhindernisse“ einzutragen und
durch Untersuchung des Sachverhaltes ihrer Erledigung zuzuführen.
Die Art der anzustellenden Erhebungen hat sich je nach der gegebenen
Veranlassung zu bemessen; führen dieselben zu dem Ergebnisse, daß die An-
nahme von dem thatsächlichen Vorhandensein einer die Katasterumschreibung
bedingenden Aenderung eine irrthümliche war, so ist die desfallsige Vormerk-
ung zu löschen. Im entgegengesetzten Falle ist gegen die Parteien mit den
im Gesetze vorgesehenen Zwangsmitteln vorzugehen.
§. 12.
Im Einzelnen wird, jedoch ohne daß hiemit beabsichtigt sein soll, die
sämmtlichen möglicher Weise vorkommenden Verhältnisse in erschöpfender
Weise darzulegen, folgendes bemerkt:
1) Werden dem Rentamte Besitzänderungen angemeldet, bei denen
die Person des abtretenden Besitzers mit dem im Kataster vor-
getragenen Besitzer nicht übereinstimmt, so ist zunächst die Be-
rechtigung des abtretenden Kontrahenten zur Vornahme der Ber-