Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

KV. 
6) Von den gemäß Art. 28 des Erbschaftssteuergesetzes erstatteten 
Sterbfallsanzeigen haben die Rentämter, wenn inhaltlich des Ka- 
tasters der Verstorbene sich im Besitze von Realitäten befand, und 
der Todesfall zufolge des zur Anwendung kommenden ehelichen 
Güterrechts und Erbrechtes eine Aenderung des Besitzverhältnisses 
bewirkt, im Vormerkungsbuche über die bestehenden Umschreibhin- 
dernisse Eintrag zu machen. Das Vormerkungsbuch und das 
Sterbfallregister des Rentamts soll in derartigen Fällen die 
wechselseitige Allegation der Vortragsnummern enthalten. Der Ein- 
trag ist nach erfolgter Anmeldung der Besitzänderung — vergl. 
oben §. 3 Ziff. 1 lit. b, Ziff. 2 und 4, dann §§. 5 und 6 
und §. 8 Abs. 1 — zu löschen. Erfolgt innerhalb bemessener 
Frist die Anmeldung nicht, so ist letztere durch geeignetes Be- 
nehmen mit der Verlassenschaftsbehörde oder den Parteien zu 
veranlassen. 
7) Werden den Rentämtern Fälle bekannt, in welchen aus sonstigen 
bestimmten Merkmalen, wie z. B. aus Grenzversteinungen, Um- 
plankungen, Ausscheidung von Straßen oder öffentlichen Plätzen 
ans der landwirthschaftlichen Benützung, Ueberbauung fremden 
Grundbesitzes bei der Aufführung von Gebäuden, ferner aus er- 
heblichen Differenzen zwischen dem Flächeninhalte und den Grenzen 
eines Grundstückes in der Natur mit dem Katasterplane in Folge 
von Grundtäuschen, aus Flußkorrektionen, Verlandungen oder 
Stromabrissen und dergl. das thatsächliche Vorhandensein einer Be- 
sitzänderung hervorgeht, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen 
für die Katasterumschreibung durch Verbriefung, Anmeldung oder 
Vermessung genügt worden wäre, so hat der Eintrag dieser Ver- 
änderungen im Vormerkungsbuche zu erfolgen, und es ist seitens 
der Rentämter durch geeignetes Benehmen mit den Parteien, ge- 
gebenen Falles aber durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel 
die ordnungsgemäße Umschreibung herbeizuführen. 
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