Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

10. 75 
lichen Aufträgen ihrer Vorgesetzten pünktlich nachkommen und das Amtesgeheimniß sorg- 
fältig bewahren wollen. 
Außerdem findet die Vorschrift der Verordnung vom 15. März 1850, die Theil- 
nahme der Staats= und öffentlichen Diener an Vereinen betreffend (Regierungsbl. S. 241) 
auch auf die Archivpraktikanten Anwendung. 
S. 5. 
Der Archivpraktikant hat eine ununterbrochenc dreijährige archivalische Praxis zurück- 
zulegen, um sich während derselben unter Fortsetzung des theoretischen Studiums die er- 
forderlichen praktischen Kenntnisse zur Uebernahme eines archivalischen Amtes anzueignen. 
§. 6. 
Die Archiv-Praxis wird am k. allgemeinen Reichsarchive oder am k. geheimen Haus- 
oder k. geheimen Staatsarchive, ausnahmsweise an einem k. Kreisarchive erstanden. 
8. 7. 
Die Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der 
Stelle oder Behörde ob, bei welchen die Archivpraktikanten verwendet sind. 
Der Vorstand des k. geheimen Haus- und Staatsarchivs und die Kreisarchivare 
haben bei Verwendung von Archivpraktikanten denselben ein verschlossenes Zeugniß über die 
Dauer der Verwendung, über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über 
die Leistungen der Archivpraktikanten und die hiebei hervorgetretenen Mängel auszuhändigen. 
Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes sind in dem Zeugnisse unter genauer An- 
gabe der Dauer und der Gründe derselben anzuführen. 
S. 8. 
Nach Anleitung des Vorstandes des k. allgemeinen Reichsarchivs, beziehungsweise des 
k. geheimen Haus= und Staatsarchivs oder k. Kreisarchivs hat der Archivpraktikant die 
zu §. 19 einschlägigen Kollegien während der Praxis nachzuholen, soferne er dieselben nicht 
schon während der Universitätszeit besucht hat. 
147
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.