Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.KL 10. 77 
§. 12. 
Praxis bei einem Gerichte, bei einer Verwaltungs-Behörde oder bei einem Rechtsan- 
walte, ferner die Verwendung als Lehramskandidat in den philologisch-historischen Fächern, 
kann bis zu einem Jahre in die Dauer der Archivpraxis eingerechnet werden. 
Rechtskandidaten, welche die zweite Prüfung (Staatskonkurs), Lehramtskandidaten, welche 
die Spezial-Prüfung in den philologisch -historischen Fächern bestanden haben, kann mit 
Genehmigung der k. Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, dann des Innern 
die bezügliche Praxis bis zu zwei Jahren auf die Archivpraxis angerechnet werden. 
III. 
Praktische Prüfung. 
S. 13. 
Nicht vor vollendeter dreijähriger Praxis hat sich der Bewerber um eine Anstellung 
im k. Archivdienste einer praktischen Prüfung am k. allgemeinen Reichsarchive zu unterwer- 
fen, um darzulegen, daß er unter Fortsetzung des theoretischen Studiums die erforderlichen 
praktischen Kenntnisse erworben, und sich dabei mit dem inneren Staatsorganismus und 
dem Geschäftsgange näher bekannt gemacht habe. 
Das k. Staatsministerium des Innern bestimmt, wann eine praktische Prüfung abzu- 
halten sei, und kann, wenn ein Bedarf von geprüften Praktikanten nicht gegeben ist, die 
Zugänge mehrerer Jahre in Eine Prüfung zusammenziehen. 
8. 14. 
Mit dem Gesuche um Zulassung zur praktischen Prüfung sind vorzulegen: 
1) Nachweis über bestandene theoretische Prüfungen oder erlangten Doktorgrad 
nach 8. 2, 
2) Nachweis, daß der Gesuchsteller der aktiven Militärdienstpflicht genügt habe, oder 
vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei, 
3) das dem Archivpraktikanten nach §. 7 Abs. 2 ausgehändigte verschlossene Zeuguiß. 
S. 15. 
Die Zeit, während welcher ein Archiopraktikant in Folge unverschuldeter Hindernisse 
dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist in die vorgeschriebene Dauer desselben in An-
	        
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