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rechnung zu bringen, soferne dieselbe während eines Jahres den Zeitranm von sechs Wochen
nicht übersteigt. War der Archivpraktikant in einem Jahre über sechs Wochen dem Vor—
bereitungsdienste entzogen, so kann eine Aurcchuung der überschießenden Zeit nur mit Ge-
nehmigung des Staatsministeriums des Innern, benehmlich mit dem k. Staatsministerium
des k. Hauses und des Aeußern erfolgen.
§. 16.
Wird das Gesuch vom Reichsarchive genügend befunden, so fertigt dasselbe das Zu-
lassungsdekret aus.
§. 17.
Archivpraktikanten, welche sich über die vorschriftsmäßige Erfüllung des Vorbereitungs-
dienstes, über entsprechende Leistungen in demselben und zugleich über ein untadelhaftes
Verhalten nicht auszuweisen vermögen, sind zur Prüfung nicht. zuzulassen.
In dem ein Zulassungsgesuch zurückweisenden Bescheide ist der Grund der Zurück-
weisung anzugeben. Erfolgt die Zurückweisung wegen ungenügender Dauer des Vorberei-
tungsdienstes, oder wegen mangelhafter Leistung in demselben, so hat das k. allgemeine
Reichsarchiv gegebenen Falles im Benehmen mit dem Vorstande des k. geheimen Haus-
oder Staatsarchives in dem Bescheide über dic erforderliche Ergänzung des Vorbereitungs-
dienstes Bestimmung zu treffen.
8. 18.
Die Vornahme der Prüfung wird einer Kommission übertragen, bestehend aus dem
Vorstande des k. allgemeinen Reichsarchivs und zwei aus der Reihe der Beamten der
k. Archive zu entnehmenden Mitgliedern, welche jedesmal vom k. Staatsministerium des
Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern
bestimmt werden.
Zur Führung des Protokolls und zur Besorgung der Schreibereien ist der Kommis-
sion ein Bediensteter aus dem Personale des k. allgemeinen Reichsarchivs beizugeben.
§. 19.
Die Prüfung ist theils schriftlich, theils mündlich zu vollziehen, und aus folgenden
Disziplinen vorzunehmen: