Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

11. 
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Schwaben — Erding, 
Senden — Weißenhorn, 
Siegelsdorf — Langenzenn, 
Sinzing — Alling, 
Steinach — Rothenburg, 
Weilheim — Murnau, 
Weilheim — Peißenberg, 
Wiesau — Tirschenreuth, 
dann: 
Grünstadt — Eisenberg, 
Landstuhl — Kusel, 
Speyer — Rheinbrücke und 
Winden — Bergzabern. 
I. Zustand der Pahn. 
8. 1. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite beträgt 1,435 Meter. 
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1,0 Meter oder 0,75 Meter betragen; 
Ausnahmen hievon werden nur unter besonderen Verhältnissen genehmigt. 
§. 2. 
Längengefälle. 
Die Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke höchstens das Verhältniß von 
1:25 erreichen. Die Anwendung stärkerer Gefälle wird nur unter besonderen Verhältnissen 
genehmigt. 
8. 3. 
Krümmungen. 
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit normaler 
Spur, wenn Fahrmaterial der Hauptbahn übergeht, nicht kleiner als 150 Meter, bei 
16°
	        
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