Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

MI. 3 
Bervielfältigung der angegebenen Gewichtsmenge der achtfache Preis derselben nicht über- 
schritten wird. Uebersteigt jedoch der nach der Gewichtsmenge sich berechnende Preis den 
achtfachen Betrag der einfachen Tare, so wird derselbe um 20 Prozent ermäßiget, jedoch so, 
daß derselbe keinesfalls weniger, als das Achtfache der einfachen Taxe beträgt. 
Hienach kosten z. B. von Morphinum hydrochloricum 
7 Decigramme 70 Pfennig, 
8 Decigramme 80 Pfennig, 
9 Decigramme 80 Pfennig, 
1 Gramm 80 Pfennig, 
1,50 Gramme 1 Mark 20 Pfennig. 
Für diejenigen Arzneistoffe und Präparate, für welche in der Taxe ein Minimalpreis 
angesetzt ist, darf dieser Preis in Ansatz gebracht werden, bis durch Theilung des für die 
beigesetzte größere Gewichtsmenge oder durch Vervielfältigung des für die beigesetzte kleinere 
Gewichtsmenge bestimmten Taxpreises der angegebene Minimalpreis erreicht oder überschritten 
wird, so daß z. B. jede Quantität von sodum bis inclusive zu 1 Gramm 10 Pfennig, 
1 Cramm 2 Decigramm dagegen nur 12 Pfennig, jede Quantität von Atropinum sul- 
furicum bis zu 2 Centigramm 20 Pfennig, 3 Centigramm 30 Pfennig, 7 Centigramm 
70 Pfennig kosten. 
3) Bei dem Taxiren der Recepte ist der aus dem Summiren der einzelnen Positionen 
sich ergebende Taxpreis, wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, 
daß 1 bis 4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis des Receptes 1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet, 
daß z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennig auf 1 Mark, dann 1 Mark 6 bis 9 Pfennig auf 
1 Mark 5 Pfennig zu reduziren sind. 
4) Sind in der Pharmakopoe von einem Arzneimittel mehrere Sorten aufgeführt und 
hat der Arzt die eine oder andere im Recepte nicht näher bezeichnet, so ist stets die 
bessere Sorte zu verwenden und deren Preis in Ansatz zu bringen. 
5) Bei allen auf Recepten vorkommenden in der Taxordnung nicht befindlichen Arznei- 
miteln ist, wenn diese Arzneimittel Droguen oder käufliche chemische Präparate sind, die Taxe 
einer im Preiscourant mit dem gleichen Preise aufgeführten Drogue (Präparates) in Ansatz 
zu bringen. 
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