Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Genehmigung. Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten beauftragen Wir, wegen Besetzung dieser Lehrstelle alsbald die erforderlichen Ein- 
leitungen zu treffen. 
4. Die Bitte des Landrathes, die Zahl der den Reallehrern schulordnungsmäßig 
obliegenden wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Lehrer der gering frequentirten Real- 
schulen zu erhöhen, werden Wir in Erwägung ziehen. 
5. Für die Zwecke der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des Bayerischen 
Handwerks in Stadt und Land hat der Landrath wie im Vorjahre so auch für 1883 
einen Beitrag von 2000 JX bewilligt. « 
Diesem Beschlusse ertheilen Wir Unsere Genehmigung, indem Wir dem Land- 
rathe für die neuerliche Bewilligung, mit welcher er Unseren Intentionen bei Begrün- 
dung der Wittelsbacher Landesstiftung so einsichtsvoll entgegenkommt, Unsere wohlgefällige 
Anerkennung wiederholt aussprechen. 
6. Der Landrath hat den Beitrag zur Exigenz des Kreiscomité's des landwirth- 
schaftlichen Vereines von 20000 auf 25.000 -X und den Zuschuß an den Kreisfischerei- 
verein von 600 auf 900 —X zu erhöhen beschlossen, wofür Wir ihm unter Genehmigung 
dieser Beschlüsse hiemit gerne Unsere Anerkennung eröffnen. 
7. Wir genehmigen ferner die vom Landrathe bei Berathung der Angelegenheiten 
der Heil= und Pflege-Anstalten Kaufbeuren und Irsee gefaßten Beschlüsse. 
8. Anlangud die Frage der Umwandlung der für den Bau und die innere Ein- 
richtung der Heil= und Pflegeanstalt Kaufbeuren aufgenommenen 4½ prozentigen, dermalen 
noch 371 216 X betragenden Pfandbriefanlehen in ein etwa al pari zu emittirendes 
4prozentiges Baaranlehen, so erscheint der deßfallsige Beschluß des Landrathes, insoweit 
hiedurch der ständige Landrathsausschuß zur Durchführung jener Maßregel bevollmächtigt 
wurde, zur Genehmigung nicht geeignet, da ein vom Landrathe gefaßter und von Uns 
genehmigter Beschluß, daß die Umwandlung des bezeichneten Anlehens stattfinden soll, noch 
nicht vorliegt. Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, daß der ständige Landrathsausschuß 
die Frage der Möglichkeit und der Räthlichkeit der angeregten Umwandlung einer genauen 
Prüfung im Benehmen mit der Kreisregierung unterziehe und über die Art und Weise 
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