10. Bekanntmachung,
die Aufnahme letztwilliger Verfügungen im Burgk'schen Amtsbezirke
betrefsend.
Nachdem dem Fürstlichen Justizamt Burgk für den Umfang des betreffenden
Bezirks beständiger kommissarischer Auftrag zur Aufnahme der letztwilligen Ver-
fügungen derjenigen Personen ertheilt worden ist, welche einem andern Gerichts-
stande als dem der gedachten Behörde unterworfen sind, so wird Solches hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 27. Februar 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Lamdesregierung das.
Otto.
N. v. Geldem-Crispendorf.