Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

188 
8) 
10) 
19 
Die gesammte Komptabilität für jeden Fonds nach den besonders vorgeschrie- 
benen Formen besorgt das administrative Mitglied der Militär-Fondskommission. 
Als Komptabilitäts-Referent hat dasselbe alle von der Kasse aufzustellenden 
periodischen Eingaben, namentlich die Etats, die Jahresrechnungen, die Dar- 
stellungen der Rechnungsresultate und die Vermögensstandsauszüge, sowie die 
sonstigen besonders angeordneten Vorlagen gegenzuzeichnen. 
Diese Elaborate gehen nach Einsichtnahme durch die Militär-Fondskom= 
mission an das Kriegsministerium. 
II. 
Die Anweisung der Militär-Wittwen= und Waisen-Gebühren, dann Festsetzung 
der Lehrgeldverträge und Lehrgelder, sowie der sogenannten Abfertigungen gehört 
zu den im Kriegsministerium bureaumäßig zu erledigenden Gegenständen. 
III. 
Der Verwahr und der Verschluß des Gesammtvermögens, die Einhebung von 
Kapital= und sonstigen Renten, die primäre Sorge für unverzögerliche Kapitals- 
anlagen und Anlage von Kassenüberschüssen, überhaupt die vorschriftsmäßige 
Erfüllung aller kassenmäßigen Obliegenheiten, die Vereinnahmung der ordentlichen 
und außerordentlichen Beiträge zu den Militärfonds, die Führung der vorge- 
schriebenen Bücher und Listen, die Aufstellung der vorgeschriebenen periodischen 
Eingaben, der Etats, der Darstellungen der Rechnungsresultate und der Ver- 
mögensstands = Auszüge, endlich die Rechnungsstellung und ablage über das 
Fonds= und Stiftungsvermögen gehören zum Wirkungkreise der General-Militär- 
kasse, und speziell der Militär-Fondskasse, welche für die Richtigkeit der Kasse- 
und Effektenvorräthe unmittelbar haften und nach Maßgabe der folgenden näheren 
Bestimmungen über die Kassaführung in siungemäßer Anwendung der Bestimmungen 
der Geschäftsanweisung für die General-Militärkasse verantwortlich sind. 
Die Militär-Fonds-Hauptkasse steht unter dem Verschlusse des Rendanten 
und des Controleurs der General-Militärkasse; das angelegte Fondsvermögen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.