8. 1.
Die Rückvergütung des Fleisch-, dann des Getreide- und Mehlaufschlages an die
Militärverwaltung richtet sich in den Gemeinden der Landestheile diesseits des Rheines im
Allgemeinen nach den Bestimmungen Unserer Eingangs erwähnten Verordnung vom
27. November 1875.
8. 2.
Werden von der Militärverwaltung Fleischkonserven, für welche bei der Einbringung
in einen Gemeindebezirk der Fleischaufschlag entrichtet wurde, aus dem Gemeindebezirke
ausgeführt, so hat dieselbe Auspruch auf Rückvergütung des entrichteten Ausfschlages.
§. 3.
Die Gemeinden sind verpflichtet, der Militärverwaltung auch in Ansehung des aus
dem Gemeindebezirke ausgeführten Brodes und Zwiebackes Rückvergütung des Getreide= und
Mehlaufschlages zu gewähren.
S. 4.
Die Größe der an die Militärverwaltung für ausgeführte Mühlenfabrikate, Brod und
Zwieback zu leistenden Rückvergütung bestimmt sich im Allgemeinen durch die Größe des
entrichteten Getreide= beziehungsweise Mehlaufschlagsbetrages. Dieser Betrag wird in
jenen Fällen, in welchen das mit dem Getreideaufschlag besteuerte Getreide verarbeitet, alr
Mehl, Brod oder Zwieback, ausgeführt wird, desgleichen in denjenigen Fällen, in welchen
das mit dem Mehlaufschlage besteuerte Mehl als Brod oder Zwieback zur Ausfuhr gelangt,
in der Weise bestimmt, daß nach Maßgabe der militärischen Produktionsweise die Menge
des zur Erzeugung des auszuführenden Fabrikates verwendeten veraufschlagten Getreides
beziehungsweise Mehles (Aequivalent) ermittelt und der auf dieses Aeqnivalent treffende
Getreide= beziehungsweise Mehlaufschlag berechnet wird.
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, die Aequivalente nach den se-
weiligen militärischen Produktionsverhältnissen im Allgemeinen festzustellen und öffeutlich
bekannt zu machen.