Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

14. 
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Die Bestimmungen des §. 8 Unserer Verordnung vom 27. November 1875 
finden auf die an die Militärverwaltung zu gewährenden Rückvergütungen — mit Aus- 
schluß der in §. 5 daselbst bezeichneten Fälle — mit dem Abmaße Anwendung, daß die 
Gemeinden 3 Prozent des entrichteten und gegebenen Falles nach Maßgabe des vor- 
stehenden §. 4 berechneten Aufschlages als Entschädigung für gehabte Auslagen abzuziehen 
befugt sind. 
S. 6. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1883 in den Landestheilen 
diesseits des Rheines in Wirksamkeit. 
München, den 12. März 1883. 
Ludwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Ordens-Verleihung. major und Commandeur der 3. Garde-In- 
Seine Majest ät der König haben fanterie -Brigade, von Arnim in Berlin, 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm das Großcomthurkreuz des Verdienst-Ordens 
3. Februar l. Is. dem k. preußischen General= vom heiligen Michael zu verleihen.
	        
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