Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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8. 6. 
Der Verein der Töchterkasse tritt mit dem 1. April 1883 ins Leben. 
8. 7. 
Der Eintritt in den Verein der Töchterkasse ist dem freien Ermessen der Berechtigten 
anheimgestellt. 
8. 8. 
Berechtigt zum Eintritte in den Verein der Töchterkasse sind die dem Unterstützungs- 
Vereine für das k. b. Forstpersonal angehörigen, mit pragmatischen Rechten in Gemähheit 
der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde angestellten und im ektiven Dienste stehenden 
Beamten. 
§. 9. 
Die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung ist eine dreijährige. Dieselbe beginnt 
mit dem 1. April l. Is., bezw. für diejenigen Beamten, welche erst nach diesem Tage 
zur Anstellung gelangen, mit dem Tage, von welchem an ihre Ernennung erfolgt.“ 
S. 10. 
Durch den einmal erfolgten Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Vereine für 
Lebensdauer anzugehören. 
8. 11. 
Die Erklärung des Beitrittes zum Vereine der Töchterkasse erfolgt schriftlich gegen 
Bescheinigung auf dem Dienstwege bei der vorgesetzten k. Regierung, Kammer der Finanzen. 
Die Beamten des k. Staatsministeriums der Finanzen und die Professoren der Univer— 
sität München, welche Mitglieder des UnterstützungsVereines für das k. b. Forstpersonal 
sind, haben ihren Beitritt bei der k. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, 
und die Professoren der Forstlehranstalt bei der k. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, anzumelden. " 
Die k. Regierungsfinanzkammern senden die Beitrittserklärungen an den Verwaltungs- 
rath ein und setzen die betreffenden Kassen unter Kundgabe der zu leistenden Vereinsbei- 
träge behufs rechtzeitiger Erhebung derselben in Kenntniß.
	        
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