K 15. 201
Die Entscheidung über das Beitrittsrecht, dann die Kundgabe der beschlossenen Auf-
nahme und gegebenen Falls die Zurückweisung auf Grund der Satzungen steht dem Ver-
waltungsrathe zu.
8. 12.
Die aus der Mitgliedschaft des Vereines der Töchterkasse fließenden Rechte beginnen
— vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitrittsrechtes durch den Verwaltungs-
rath — mit dem Tage, an welchem die Beitrittserklärung eingereicht wurde.
8. 13.
Jedem Vereinsmitgliede verbleibt diese Eigenschaft auch dann, wenn es aus dem
Staatsdienste freiwillig austritt und — bei fortdauernder Mitgliedschaft bezüglich des
Unterstützungsvereines für das k. b. Forstpersonal — den Verpflichtungen eines Vereins-
mitgliedes nachzukommen fortfährt.
8. 14.
Die Verpflichtung eines Mitgliedes des Vereines der Töchterkasse besteht:
a) in der Entrichtung eines festgesetzten einmaligen Beitrages (der Aufnahme—
Gebühr);
b) in der Leistung eines bestimmten jährlichen Beitrages, welcher mit dem Monate
beginnt, in welchem der Beitritt erklärt worden ist.
8. 16.
Die Aufnahme-Gebühr wird für die Regel im Zeitpunkte der Aufnahme sofort im
Ganzen erhoben.
Ausnahmsweise kann vom Verwaltungsrathe ratenweise Entrichtung der Aufnahme-
Gebühr gestattet werden.
Der jährliche Beitrag ist in monatlichen Raten zu entrichten.
§. 16.
Die Vereinsbeiträge werden mittels Abzuges an dem Aktivitäts= oder Pensions-Ge-
halte erhoben.